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Urteile zum Thema:

Aufgabenbeschreibung (5 Urteile)

(5) Die Angabe des Berufs allein ist nicht ausreichend. Ebenso wenig reichen Sammelbestimmungen von Aufgabengebieten dann aus, wenn der Arbeitnehmer innerhalb des allgemeinen Aufgabengebietes eine besondere, als solche in den einschlägigen Berufskreisen anerkannte Spezialaufgabe zu bewältigen hatte. Die Art der Tätigkeit ist im Zeugnis möglichst genau und in branchenüblicher Weise zu bezeichnen.
- LAG Hamm 27.2.1997 - 4 Sa 1691/96

(4) Bei der Tätigkeitsbeschreibung in einem Zeugnis hat der Arbeitgeber einen weit geringeren Beurteilungsspielraum als bei der Leistungsbewertung. Ein Zeugnis muß die Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitsverhältnisses ausgeübt hat, so vollständig (z.B. auch Beratertätigkeit gegenüber ausländischen Konzernstellen sowie Aufgaben als Stellvertreter des Abteilungsleiters) und genau beschreiben, daß sich künftige Arbeitgeber ein klares Bild machen können. Unerwähnt dürfen solche Tätigkeiten bleiben, denen bei einer Bewerbung des Arbeitnehmers keine Bedeutung zukommt.
- BAG 12.8.1976 - 3 AZR 720/75

(3) Leitsatz: In einem einfachen Zeugnis, das lediglich die Art und Dauer der Beschäftigung zu enthalten hat, muß aber die Beschäftigung so angegeben werden, daß sich Dritte ein klares Bild von der bisherigen Tätigkeit des Arbeitnehmers machen können, um dadurch ein Urteil über seine Eignung für eine neue Stelle zu gewinnen. Die Bezeichnung "Angestellte im Schulsekretariat" ist in diesem Sinne nicht ausreichend.
- ArbG Wilhelmshaven 26.9.1971 - Ca 270/71

(2) Die Formel, daß der Arbeitnehmer "für das Aufgabengebiet Personalangelegenheiten tätig" war, ist unbestimmt und sagt über den Inhalt des Aufgabenbereiches nicht aus. Ein Zeugnis wird seiner Informationsfunktion nur gerecht, wenn es die Tätigkeiten des Arbeitnehmers näher kennzeichnet, so daß dadurch dem Leser eine Vorstellung über das wirkliche Aufgabengebiet vermittelt wird.
- LAG Hamm 3.1.1969 - 8 (2) Sa 592/68

(1) Im Zeugnis eines Reisenden muß zum Ausdruck gebracht werden, ob er lediglich am Sitz der Geschäftsniederlassung seiner Auftraggeberin als Stadtreisender oder in einem größeren Bezirk als Handlungsreisender im Sinne des § 55 I HGB beschäftigt gewesen ist und welche Vollmachten er gehabt hat.
- LAG Bremen 16.9.1953 - Sa 129/53

 
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★★★★★ von S.S. am 5 Sterne
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Die Zeugnisanalyse hat meine Erwartungen übertroffen. Besonders gut fand ich, dass für diesen Preis so schnell eine so ausführliche Bewertung möglich war. Ein Freund hat sein Zeugnis woanders für mehr Geld analysieren lassen und fand meine Analyse besser. Sehr zu empfehlen, danke!
★★★★★ von P.J. am 5 Sterne
Zeugnistest
Super Service! Die wichtigsten Optimierungsempfehlungen von Ihnen habe ich in diplomatischer Art und Weise an meinen Arbeitgeber weitergegeben, welcher die genannten Positionen auf dieser Basis dann noch nachträglich in allen Punkten optimiert hat, sodaß ich am Ende ein "passendes" Arbeitszeugnis in der Hand hatte. Vielen Dank!!!
★★★★☆ von H.P. am 4 Sterne
Zeugnistest
Meine Erwartungen an das Portal wurden vollauf erfüllt. Leider hat sich mein Arbeitgeber in keinster Weise (trotz Verweis auf Arbeitszeugnis.de) an die Alternativvorschläge gehalten. Mir wurde zwar ein neues Zeugnis ausgestellt, dieses ist aber nicht besser als das Vorherige.
★★★★★ von H.M. am 5 Sterne
Zeugnistest
Gerne gebe ich eine Bewertung zu der Zeugnisberabeitung ab: Das Zeugnis wurde sehr detailliert kommentiert und mit Alternativvorschlägen versehen. Ich bin dankbar dafür, denn die Formulierungen meines Arbeitgebers waren unpersönlich und spürbar mit Baukastenformulierungen versehen. Die vorgeschlagenen Änderungen wurde teilweise übernommen. Vor allem auch die Schlußformel wurde übernommen sowie Aussagen zur Qualifikation was mir sehr wichtig war. Unnachgiebig zeigte sich der Arbeitgeber in der Wortwahl einiger Passagen.
★★★★☆ von J.T. am 4 Sterne
Zeugnistest
Die Erwartungen an Ihre Dienstleistung wurden erfüllt. Vielen Dank nochmals. Der Arbeitgeber hat die Empfehlung, Angaben zum Unternehmen und der Abteilung nicht umgesetzt. Ansonsten hat der Arbeitgeber die gewünschten Änderungen ergänzt.