URTEILEUrteile zum Thema:Auskunft (4 Urteile)(4) 1. Auf Wunsch des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber Dritten gegenüber zur Auskunft über die Leistungen und sein Verhalten im bisherigen Arbeitsverhältnis verpflichtet. 2. Verletzt der Arbeitgeber diese nachvertragliche Pflicht rechtswidrig und schuldhaft, macht er sich gegenüber dem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig. Aufgrund der nachwirkenden Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber verpflichtet, im Interesse des ausgeschiedenen Arbeitnehmers - jedenfalls auf dessen Wunsch - Dritten gegenüber, bei denen sich der Arbeitnehmer um eine neue Anstellung bewirbt, mündlich, fernmündlich oder schriftlich Auskünfte über seine Leistungen und sein Verhalten zu erteilen. In der Regel dürfen die Auskünfte des früheren Arbeitgebers nicht weitergehen als der Inhalt eines entsprechenden Zeugnisses. Insoweit gelten hinsichtlich des Umfanges der Auskunftserteilung dieselben Grundsätze, die auch bei der Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses zu beachten sind. Die Auskunft muß also wahrheitsgemäß im Sinne einer vollständigen, gerechten und nach objektiven Grundsätzen getroffenen Beurteilung sein. (3) Die von einem ehemaligen Arbeitgeber erteilten Auskünfte müssen wie Zeugnisse wahr sein. Zeugnis und Auskunft unterscheiden sich jedoch insoweit, als sich eine Auskunft freier gestalten läßt als das Zeugnis. Die Auskunft darf grundsätzlich auch ungünstige Bemerkungen über Leistung und Führung des Arbeitnehmers sowie über den Grund seines Ausscheidens enthalten. Durch eine Auskunft darf aber nicht der Eindruck erweckt werden, Leistung und Führung des Arbeitnehmers seien anders zu bewerten, als dies im Zeugnis gesagt wird. Haben aber die Vertragsparteien einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, dann ist der Arbeitgeber bei Auskunftserteilung an den Inhalt dieses Vergleichs gebunden. (2) Aufgrund der das Arbeitsverhältnis überdauernden Treu- und Fürsorgepflicht muß der frühere Arbeitgeber in der Regel dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf Verlangen die Auskunft bekanntgeben, die er auf dessen Bewerbung an anderer Stelle über ihn erteilt hat. Die Durchschrift der Auskunft kann Gegenstand eines Urkundenbeweises sein. (1) Der Arbeitgeber ist aufgrund nachwirkender Fürsorgepflicht gehalten, auf Wunsch und im Interesse des Arbeitnehmers Auskünfte über den Arbeitnehmer Dritten gegenüber zu erteilen. - Auch ohne Zustimmung und selbst gegen den Wunsch des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, wahrheitsgemäße Auskünfte über die Person und das während des Arbeitsverhältnisses gezeigte Verhalten des Arbeitnehmers zu erteilen. - BAG 25.10.1958 - 1 AZR 434/55 AUSWAHLAnschrift | Aufgabenbeschreibung | Ausbildungszeugnis | Auskunft | Ausschlussfrist | Aussteller | Ausstellungsdatum | Beendigungsgrund | Berichtigung | Betriebsrat | Betriebsübergang | Beurteilungsspielraum | Beurteilungszeitraum | Beweislast | Briefbogen | Datum | Ehrlichkeit | Einleitung | Elternzeit | Ermittlungsverfahren | Form | Formulierungen | Geheimcode | Holschuld | Klageinhalt | Kompetenzen | Konkurs | Korrektur | Krankheit | Kündigung | Leerstellen, Auslassungen |
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★★★★★ von T.K. am , 5 Sterne
Neuerstellung Standard Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Dienstleistung entsprach voll und ganz meinen Erwartungen. Ich möchte mich auf diesen Weg auch noch einmal bedanken. Der Telefonkontakt war sehr freundlich. Die Personalabteilung hat die Formulierungen vollständig akzeptiert. Mit freundlichen Grüßen, eine sehr zufriedene Kundin.
★★★★★ von H.G. am , 5 Sterne
Zeugnistest Ihre Dienstleistung hat meine Erwartung übertroffen. Da das Zeugnis mehrere Jahre her ist, habe ich nicht versucht, Änderungen zu veranlassen.
★★★★★ von O.S. am , 5 Sterne
Zeugnistest Die Dienstleistung entsprach meiner Erwartung! Der Arbeitgeber hat im konkreten Fall 99% der empfohlenen Änderungen akzeptiert.
★★★★★ von M.L. am , 5 Sterne
Zeugnistest Ihre DL war sehr gut mein AG hat alle Änderungen voll akzeptiert. Ich kann Sie nur weiterempfehlen. Vielen Dank
★★★★☆ von C.W. am , 4 Sterne
Zeugnistest Es waren sehr gute Punkte und Lücken die Sie aufgedeckt haben. Durch die Vorlage Ihrer Bewertung bei meinem Arbeitgeber konnte ich das Zeugnis auf die gewünschte note verbessern lassen! |