Ausstellungsdatum im Arbeitszeugnis

Gerichtsurteile zum Ausstellungsdatum im Arbeitszeugnis:

Ausstellungsdatum im Arbeitszeugnis (8 Urteile)

(8) Im Falle der Änderung oder Berichtigung muss das Zeugnis das Datum des ursprünglich und erstmals erteilten Zeugnisses tragen. So wird vermieden, dass Dritte von der Auseinandersetzung über das Zeugnis erfahren und für den Arbeitnehmer nachteilige Schlüsse ziehen.
- LAG Hamm 17.6.1999 - 4 Sa 2587/98

(7) Zu den Mindestanforderungen, die ein Schriftstück erfüllen muss, um als Zeugnis qualifiziert zu werden, gehört das Datum der Ausstellung.
- Hessisches LAG 2.7.1997 - 16 Ta 378/97

(6) Wird erst nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis ein Zeugnis angefordert und daraufhin ausgestellt, so darf das Zeugnis dann dieses spätere Ausstellungsdatum tragen; eine Rückdatierung auf den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann nicht verlangt werden. Jedoch hat der Arbeitgeber in einem solchen Fall das Recht, das Zeugnis wohlwollend auf den Austrittstag zurückzudatieren.
- LAG Hamm 27.2.1997 - 4 Sa 1691/96

(5) Der Arbeitnehmer hat weder nach dem Gesetz (§ 630 BGB) noch etwa auf Grund einer nachwirkenden Fürsorgespflicht des Arbeitgebers einen Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses mit einem bestimmten Datum. Insbesondere kann er als Datum nicht das Datum des Beendigungstages des Arbeitsverhältnisses verlangen.
- LAG Frankfurt/M. 3.5.1995 - IV LA - B - 19/55

(4) Ein vom Arbeitgeber berichtigtes Zeugnis ist auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum zurückzudatieren, wenn die verspätete Ausstellung nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten ist.
- BAG 9.9.1992 - 5 AZR 509/91

(3) Zeugnisse müssen ein Ausstellungsdatum tragen.
- LAG Bremen 23.6.1989 - 4 Sa 320/88

(2) Wird ein Zeugnis - auf Wunsch des Arbeitnehmers - aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs oder Urteils berichtigt, so muß das berichtigte Zeugnis das Datum des ursprünglichen Zeugnisses erhalten.
- LAG Bremen 23.6.1989 - 4 Sa 320/88

(1) Ein kaufmännischer Angestellter hat gegen seinen früheren Arbeitgeber keinen Anspruch darauf, daß das erst weit nach Beendigung des Dienstverhältnisses auf sein Verlangen hin erteilte Zeugnis auf das tatsächliche Ende des Dienstverhältnisses zurückdatiert wird.
- LAG Hamm 21.3.1969 - 8 Sa 845/68

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