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Ermittlungsverfahren (1 Urteil))

1. Das Arbeitszeugnis darf nur Tatsachen, dagegen keine bloßen Verdächtigungen enthalten.
2. Dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Arbeitnehmer anhängig ist, stellt keine Tatsache in diesem Sinne dar und hat daher regelmäßig keine Erwähnung im Arbeitszeugnis zu finden.
- LAG Düsseldorf, Urteil v. 03.05.2005 - 3 Sa 359/05