Leistungsbeurteilung im Arbeitszeugnis

Gerichtsurteile zur Leistungsbeurteilung im Arbeitszeugnis:

Leistungsbeurteilung im Arbeitszeugnis (11 Urteile)

(11) Unter Führungsleistung als Grundelement des qualifizierten Zeugnisses wird die Qualität der Mitarbeiterführung eines Vorgesetzten verstanden. Je nach Führungsebene ist eine Reihe von Merkmalen wichtig. Sehr wichtig bei der Beurteilung des Führungsergebnisses ist, dass sowohl zur Auswirkung der Führung auf die Motivation der Mitarbeitern (Betriebsklima) als auch zur Auswirkung auf die Mitarbeiterleistung (Arbeitsergebnis) Stellung genommen wird. Die Senkung der Fluktuationsrate oder Abwesenheitsquote lässt auf ein gutes Betriebsklima schließen. Stets zu beurteilen ist die Durchsetzungskraft der Führungskraft, denn fehlendes Durchsetzungsvermögen ist ein Zeichen von Führungsschwäche.
- LAG Hamm 27.4.2000 - 4 Sa 1018/99

(10) Der Zeugnisanspruch hat eine wahrheitsgemäße, wohlwollende Beurteilung zum Gegenstand. Anspruch auf ein "gutes" Zeugnis besteht nicht ohne weiteres, sondern nur dann, wenn entsprechende Leistungen des Arbeitnehmers vorliegen. Die Infragestellung der Abfindung und des "guten" Zeugnisses betrifft daher zusätzlich zu vereinbarende Vertragskomponenten, und kann nicht als Drohung mit einem "Übel" aufgefasst werden, die eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages nach § 123 Abs. 1 BGB rechtfertigen könnte.
- LAG Brandenburg 16.10.1997 - 3 Sa 196/97

(9) Leistungen mit "sehr gut" zu bezeichnen, ist dann angebracht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit ohne jede Beanstandung erbracht hat und darüber hinaus ihn besonders auszeichnende Umstände, z.B. schnellere Erledigung der Arbeit als üblich, Entwicklung neuer Ideen, vorliegen.
- LAG Hamm 13.2.1992 - 4 Sa 1077/91

(8) Bei einem qualifizierten Zeugnis erstreckt sich die Vollständigkeitspflicht auf personenbezogene Daten, die Rückschlüsse auf das Leistungspotential des Arbeitnehmers zulassen, nicht aber auf deren firmenbezogenen Auswirkungen wie etwa hinsichtlich des wirtschaftlichen Erfolgs.
- LAG Saarland 28.2.1990 - 1 Sa 209/89

(7) Wird einem Arbeitnehmer mit "volle Zufriedenheit" eine einwandfreie, gute Durchschnittsleistung attestiert und meint der Arbeitnehmer, dass seine Leistungen damit unterbewertet seien, weil der überdurchschnittliche Leistungen erbracht habe, so obliegt ihm hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Ob eine Leistung einem guten Durchschnitt entspricht, hängt weder von der Schwierigkeit der Aufgabenstellung noch von ihrer Vielfalt ab. Die Arbeitnehmer muss konkrete Tatsachen vortragen, die auch einem Außenstehenden erkennbar machen, dass der Arbeitnehmer mit seinen Aktivitäten überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat.
- LAG Düsseldorf 12.3.1986 - 15 Sa 13/86

(6) Eine Arbeitsleistung, die vom Arbeitgeber nicht beanstandet worden ist, muß deshalb in einem qualifizierten Zeugnis noch nicht als sehr gute Leistung bewertet werden.
- LAG Düsseldorf 26.2.1985 - 8 Sa 1873/84

(5) War ein Physiker sechs Jahre lang in der Forschungsabteilung eines großen Unternehmens tätig und enthält bei seinem Ausscheiden das ihm erteilte Zeugnis neben einer sehr ausführlichen Tätigkeitsbeschreibung über seine Leistung im wesentlichen nur die Wendung "Er führte die ihm übertragenen Aufgaben mit großem Fleiß und Interesse durch", dann ist das die Erklärung, der Arbeitnehmer habe sich bemüht, im Ergebnis aber nichts geleistet.
- BAG 24.3.1977 - 3 AZR 232/76

(4) Einmalige Fehlleistungen einer Auszubildenden dürfen im Abschlußzeugnis nicht erwähnt werden. Daher war der Satz "Leider hat Fräulein A ihren Arbeitsbereich nach Abschluß der Lehrzeit nicht ordnungsgemäß übergeben" zu streichen. Allerdings kann eine Auszubildende, die Fehlleistungen begangen hat, nicht die Erwähnung verlangen, daß die Leistung überdurchschnittlich gewesen sei.
- ArbG Oldeslohe 29.10.1974 - 1 Ca 486/74

(3) Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Erwähnung in einem Zeugnis, daß durch seine Leistung eine von ihm geleitete Nebenstelle wirtschaftliche Erfolge aufzuweisen hatte.
- ArbG Verden 30.5.1973 - Ca 99/73

(2) Dass es im Aufbaustadium (einer Abteilung) zu Mängeln kommen kann, bedarf keiner näheren Darlegung. Sie sind, sofern es sich um geringfügige und aus der Aufbausituation erklärliche Fehler handelt, regelmäßig zu einem Vorwurf und zu einer Erwähnung im Zeugnis nicht geeignet. Der Arbeitnehmer hat demnach Anspruch darauf, dass im Zeugnis ein Erfüllen der Anforderungen und nicht ein bloßes Bemühen zum Ausdruck kommt.
- LAG Hamm 3.1.1969 - 8 (2) Sa 592/88.

(1) Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein individuelles Zeugnis, das seine Leistungen und Führung so feststellt und würdigt, daß der Leser des Zeugnisses ein anschauliches und zutreffendes Bild von seinen Fähigkeiten, Arbeits-(Geschäfts-)erfolgen und seiner Persönlichkeit erhält, wie es der Wahrheit entspricht.
- LAG Baden-Württemberg 6.2.1968 - 4 Ta 14/68

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