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„Ich war positiv überrascht, wie ausführlich und Punkt für Punkt die Auswertung stattfand. Dem Arbeitgeber habe ich mein Zeugnis zurückgegeben zusammen mit Ihrer Beurteilung - mit viel Fingerspitzengefühl. Daraufhin erhielt ich die Erlaubnis, mir das Zeugnis selbst zu schreiben.“ Über 2000 Bewertungen einsehen

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URTEILE

Urteile zum Thema:

Rechtschreibung (3 Urteile)

(3) Das Zeugnis muss frei sein von orthographischen und grammatikalischen Fehlern.
- LAG Düsseldorf 23.5.1995 - 3 Sa 253/95

(2) Durch die äußere Form darf nicht der Eindruck erweckt werden, der ausstellende Arbeitgeber distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärung. Das Zeugnis ist auf haltbares Papier von guter Qualität auszustellen. Das Zeugnis muß sauber und ordentlich geschrieben sein und darf keine Flecken, Radierungen, Verbesserungen, Durchstreichungen oder ähnliches enthalten (Rechtschreibung). Der Arbeitnehmer kann auch beanspruchen, daß das Zeugnis in einheitlicher Maschinenschrift abgefasst wird.
- BAG 3.3.1993 - 5 AZR 182/92

(1) Es bleibt unentschieden, ob "integren" oder "integeren" die für Zeugnisse richtige Schreibweise ist.
- ArbG Düsseldorf 19.12.1984 - 6 Ca 5682/84