Schadensersatz für das Arbeitszeugnis

Gerichtsurteile zum Schadensersatz für das Arbeitszeugnis:

Schadensersatz für das Arbeitszeugnis (16 Urteile)

(16) Ein Arbeitgeber, der schuldhaft seine Zeugnispflicht verletzt, schuldet dem Arbeitnehmer Ersatz des dadurch entstehenden Schadens. Der Schadensersatzanspruch kann sowohl wegen Schlechterfüllung (positive Vertragsverletzung) wie auch wegen Schuldnerverzugs gegeben sein. In beiden Fällen setzt der Schadensersatzanspruch voraus, dass das Zeugnis nicht gehörig oder verspätet ausgestellt wurde, dass dem Arbeitnehmer ein Schaden entstanden ist und dass der eingetretene Schaden auf der schuldhaften Verletzung der Zeugnispflicht beruht.
- LAG Hamm 11.7.1996 - 4 Sa 1534/95

(15) Seinen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines nicht ordnungsgemäßen Zeugnisses muss ein Arbeitnehmer mit den notwendigen Angaben einschließlich der Mitteilung der ungefähren Höhe seiner Schadensersatzforderung innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist dem Arbeitgeber geltend machen. Im Sinne tariflicher Ausschlussfristen, die für ihren Beginn auf die Fälligkeit des Anspruches abstellen, wird ein Schadensersatzanspruch frühestens fällig, sobald der Gläubiger (Arbeitnehmer) vom Schadensereignis Kenntnis erlangt hat oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis hätte erlangen können.
- LAG Hamm 11.7.1996 - 4 Sa 1534/95

(14) Macht der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch geltend, weil er wegen des fehlenden ordnungsgemäßen Zeugnisses einen Verdienstausfall erlitten habe, so muss er darlegen und ggf. beweisen, dass ein bestimmter Arbeitgeber bereit gewesen sei, ihn einzustellen, sich aber wegen des fehlenden Zeugnisses davon habe abhalten lassen.
- LAG Hamm 11.7.1996 - 4 Sa 1534/95

(13) Der Begriff "Geltendmachung eines Anspruchs" bedeutet, dass der Gläubiger (Arbeitnehmer) sein Begehren auf Erfüllung einer Forderung dem Schuldner (Arbeitgeber) gegenüber unmissverständlich zum Ausdruck bringen muss. Für den Schuldner muss dabei ersichtlich sein, um welche Forderung es sich handelt. Sieht eine Ausschlussklausel vor, dass Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist nach Fälligkeit geltend gemacht werden müssen, so ist der Gläubiger verpflichtet, bei der Geltendmachung den Grund des Anspruchs und auch die ungefähre Höhe seiner Forderung zu beziffern, damit der Schuldner sich darüber schlüssig werden kann, wie er sich verhalten soll.
- LAG Hamm 11.7.1996 - 4 Sa 1534/95

(12) Ein Arbeitgeber, der schuldhaft seine Zeugnispflicht verletzt, schuldet dem Arbeitnehmer Ersatz des dadurch entstehenden Schadens. Der Schadensersatzanspruch kann sowohl wegen Schlechterfüllung (positive Vertragsverletzung) wie auch wegen Schuldnerverzug (§ 286 BGB) gegeben sein. In beiden Fällen setzt der Schadensersatzanspruch voraus, daß das Zeugnis nicht gehörig oder verspätet ausgestellt wurde, daß dem Arbeitnehmer ein Schaden entstanden ist und daß der eingetretene Schaden auf der schuldhaften Verletzung der Zeugnispflicht entstanden ist.
- BAG 16.11.1995 - 8 AZR 983/94

(11) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die Nichterteilung, die verspätete Erteilung oder die Erteilung eines unrichtigen Zeugnisses für einen Schaden des Arbeitnehmers ursächlich gewesen ist, liegt beim Arbeitnehmer. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß bei leitenden Angestellten allein das Fehlen eines Zeugnisses für erfolglose Bewerbungen um einen anderen Arbeitsplatz ursächlich gewesen sei. Macht der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch geltend, weil er wegen des fehlenden ordnungsgemäßen Zeugnisses einen Verdienstausfall erlitten habe, so muß er darlegen und ggf. beweisen, daß ein bestimmter Arbeitgeber bereit gewesen sei, ihn einzustellen, sich aber wegen des fehlenden Zeugnisses davon habe abhalten lassen. Dem Arbeitnehmer kommen dabe die Beweiserleichterungen nach § 252 Satz 2 BGB und § 287 ZPO zugute.
- BAG 16.11.1995 - 8 AZR 983/94

(10) Hat der frühere Arbeitgeber rechtswidrig und schuldhaft eine unrichtige Auskunft erteilt, wobei er sich das Verschulden eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zurechnen lassen muss (§§ 278 und 831 BGB), und es entsteht dadurch dem Arbeitnehmer ein Schaden, etwa weil es deshalb nicht zum Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages gekommen ist, so ist er dem Arbeitnehmer zum Schadensersatz, ggf. in Höhe des beim neuen Arbeitgeber entgangenen Verdienstes verpflichtet. Im Prozess muss allerdings der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, daß der potentielle Arbeitgeber bereit gewesen wäre, ihn einzustellen und wegen der (unrichtigen) Auskunft davon Abstand genommen hat.
- LAG Berlin 8.5.989 - 9 Sa 21/89

(9) Erteilt ein Arbeitgeber über einen ehemaligen Arbeitnehmer an einen zu dessen Einstellung bereiten Dritten eine fehlerhafte Auskunft und führt dies zu einer Ablehnung des Bewerbers, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die entgehende Vergütung zu ersetzen.
- LAG Hamburg 16.8.1984 - 2 Sa 144/83

(8) Erteilt ein Arbeitgeber über seinen früheren Arbeitnehmer schuldhaft unrichtige Auskünfte und führt dies dazu, daß ein zur Einstellung bereiter Arbeitgeber eben wegen dieser Auskünfte Abstand von der beabsichtigten Einstellung des Arbeitnehmers nimmt, kann dieser vom ehemaligen Arbeitgeber Schadensersatz für den beim ("neuen") Arbeitgeber entgangenen Verdienstes verlangen. 2. In einem solchen Fall muß der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, daß ein Arbeitgeber bereit gewesen wäre, ihn einzustellen und sich dann aber wegen der unrichtigen Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers davon hat abhalten lassen.
- LAG Frankfurt/M. 20.12.1979 - 12/10 Sa 28/79

(7) Hat der Aussteller eines Zeugnisses nachträglich erkannt, daß dieses grob unrichtig (trotz erheblicher Unredlichkeiten fälschlich: "Wir kennen ... als zuverlässigen und verantwortungsbewußten Mitarbeiter") ist, und daß ein Dritter durch Vertrauen auf dieses Zeugnis Schaden zu nehmen droht, dann haftet er für den durch die Unterlassung einer Warnung entstandenen Schaden.
- BGH 15.5.1979 - VI ZR 230/76

(6) Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft seine Pflicht, dem Arbeitnehmer das in § 73 HGB näher beschriebene Zeugnis zu erteilen, so haftet er dem Arbeitnehmer für den Minderverdienst, der diesem dadurch entsteht, daß er bei Bewerbungen kein ordnungsgemäßen Zeugnis vorweisen kann.
- BAG 26.2.1976 - 3 AZR 215/75

(5) Wenn das Verhalten eines Arbeitnehmers nach seinem Ausscheiden bei seinem bisherigen Arbeitgeber nur so aufgefaßt werden kann, der er dem ihm von seinem Arbeitgeber ausgestellten Zeugnis keine besondere Bedeutung beimesse, ergibt sich hieraus, daß er den Arbeitgeber über fünf Monate nach seinem Ausscheiden mit Schadensersatzansprüchen wegen Formulierungen des Zeugnisses nicht mehr überziehen kann.
- BAG 17.10.1972 - 1 AZR 86/72

(4) Durch das Verschweigen der strafbaren Handlungen und der darauf gestützten fristlosen Entlassung unter Hervorhebung nur der günstigen, auf eine Vertrauensstellung hinweisenden Tatsachen hat der ausstellende Arbeitgeber gegen die guten Sitten verstoßen. Ein Arbeitgeber, der im Zeugnisse umfangreiche Unterschlagungen des Arbeitnehmers nicht erwähnt, kann sich gegenüber den Schadensersatzansprüchen des geschädigten neuen Arbeitgebers keinesfalls darauf berufen, dieser habe wegen der Nichterwähnung der Ehrlichkeit Bedenken gegen die Vollständigkeit des Zeugnisses bekommen müssen.
- BGH 22.9.1970 - VI ZR 193/69

(3) Das Zeugnis soll von verständigem Wohlwollen getragen sein. Diese Rücksichtnahme muß aber dort ihre Schranken finden, wo sich das Interesse des künftigen Arbeitgebers an einer zuverlässigen Beurteilungsgrundlage aufdrängt. So fällt es bei einer Gesamtbetrachtung ins Gewicht, daß der Arbeitnehmer (Erzieher) Gelder, die ihm von seinen Schützlingen anvertraut worden waren, unterschlagen hatte. Mit der Wirklichkeit stand es daher in offenbarem Widerspruch, daß dem Arbeitnehmer im Zeugnis bescheinigt wurde, er sei "uns eine wertvolle Stütze auf dem Gebiet der Bekämpfung und Verwahrlosung der Jugend" gewesen. Dieses Zeugnis verstößt gegen die guten Sitten, so daß der ausstellende Arbeitgeber dem nachfolgenden Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer in Vertrauen auf das Zeugnis Geldangelegenheiten anvertraut hat, wegen dort erneut begangener Unterschlagen schadensersatzpflichtig ist.
- BGH 26.11.1963 - VI ZR 221/62

(2) Es verstößt gegen die guten Sitten, die Unterschlagung durch einen Prokuristen nicht im Zeugnis anzugeben. Die Schutzbedürftigkeit eines im Beruf straffällig gewordenen Angestellten muss gegenüber dem Interesse des zukünftigen Arbeitgebers, die wahre Sachlage zu erfahren, zurücktreten. Schadensersatz ist jedoch seitens des Ausstellers nur bei Vorsatz zu leisten.
- OLG Hamburg 14.12.1954 - 1 U 212/54

(1) Wenn der Arbeitnehmer die Erwähnung seiner Betriebsratszugehörigkeit im nicht wünscht und sie doch erfolgt, so haftet der Arbeitgeber für den evtl. Schaden, wenn mit einem solchen zu rechnen ist.
- LAG Frankfurt/M. 18.2.1953 - II LA 22/53

 
 

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