Schlussformulierung im Arbeitszeugnis

Gerichtsurteile zur Schlussformulierung im Arbeitszeugnis:

Schlussformulierung im Arbeitszeugnis: Dank, Bedauern, Zukunftswünsche (5 Urteile)

(5) Arbeitnehmer haben regelmäßig einen Anspruch auf Aufnahme einer so genannten Dankes- und Zukunftsformel in das qualifizierte Zeugnis nach § 630 S.2 BGB. Das Fehlen einer derartigen Formel kann einen ansonsten positiven Gesamteindruck entwerten und damit das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers gefährden. Etwas anderes kann nur ausnahmsweise gelten, wenn triftige Gründe gegen die Aufnahme der Dankes- und Zukunftsformel in das Zeugnis sprechen. Dies muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen. - ArbG Berlin 7.3.2003, 88 Ca 604/03
(Anmerkung: Das LAG Berlin setzt sich mit dieser Entscheidung in Widerspruch zu dem Urteil des BAG vom 20.2.2001 (Az.: 9 AZR 44/00). Das BAG hatte damals entschieden, dass Arbeitgeber das Arbeitszeugnis nicht mit derartigen Dankes- und Zukunftsformulierungen abschließen müssen.)

(4) Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die gute Zusammenarbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht.
- BAG 20.2.2001 - 9 AZR 44/00

(3) Das Arbeitszeugnis muss nicht einen Schlusssatz enthalten, in dem das Bedauern über das Ausscheiden des Arbeitnehmers ausgedrückt wird.
- LAG Berlin 10.12.1998 - 10 Sa 106/98

(2) Wird eine Schlussformel (Dankes-Bedauern-Formel, Zukunftswünsche) verwendet, muss sie mit der Leistungs- und Führungsbewertung des Arbeitnehmers übereinstimmen, denn (zuvor) unterlassene negative Werturteile dürfen nicht versteckt mit einer knappen, lieblosen Schlussformel nachgeholt werden.
- LAG Hamm 12.7.1994 - 4 Sa 564/94

(1) Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, daß in einem ihm ausgestellten qualifizierten Arbeitszeugnis die Formel "Wir wünschen ihr für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg" enthalten ist. Die "Wunschformel" gehört nicht zum notwendigen über § 630 BGB gebotenen Inhalt eines Zeugnisses. Auch wenn in vielen Zeugnissen diese Wunschformel zu finden ist, so läßt ihre Weglassung nicht den Schluß auf ein unfriedliches Ausscheiden zu.
- ArbG Bremen 11.2.1992 - 4 Ca 4168/91 (Anmerkung: In der Praxis wird das Fehlen einer Wunschformel durchaus als Hinweis auf eine tiefe Verstimmung gedeutet, siehe auch Urteil des LAG Berlin vom 7.3.2003)

 
 

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