Unterschrift im Arbeitszeugnis

Gerichtsurteile zur Unterschrift im Arbeitszeugnis:

Unterschrift im Arbeitszeugnis (16 Urteile)

(16) Die Frage, wer ein Arbeitszeugnis zu unterschrieben hat, beschäftigt immer wieder die Gerichte. In diesem Fall hatte ein Arbeitnehmer 6,5 Jahre für eine Forschungsanstalt wissenschaftlich gearbeitet. Aufgrund interner Geschäftsverteilung war die Leiterin des Verwaltungsreferats befugt, die Zeugnisse der wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen zu unterzeichnen. Deshalb trugen Zeugnisse ausschließlich ihre Unterschrift. Das war dem Mitarbeiter zu wenig. Er klagte mit Erfolg auf Unterzeichnung des Zeugnisses durch einen ranghöheren Vorgesetzten.
Das Bundesarbeitsgericht hat dazu ausgeführt, dass ein Arbeitszeugnis vor allem der Information künftiger Arbeitgeber über die Arbeitnehmer dient. Das gilt insbesondere hinsichtlich der fachlichen Beurteilung. Wird das Zeugnis nicht vom Arbeitgeber selbst, seinem gesetzlichen Vertretungsorgan oder im öffentlichen Dienst vom Dienststellenleiter oder Vertreter unterzeichnet, ist das Zeugnis zumindest von einem ranghöheren Vorgesetzten zu unterschreiben. Dessen Stellung muss sich aus dem Zeugnis ablesen lassen. Beim wissenschaftlichen Mitarbeiter ist das Zeugnis deshalb regelmäßig von einem ihm vorgesetzten Wissenschaftler mindestens zu unterzeichnen. Durch behördeninterne Regelungen kann hiervon nicht abgewichen werden.
Fazit: Ein Arbeitszeugnis muss von einer Person unterschrieben werden, die aus Sicht eines Dritten geeignet ist, die Verantwortung für die Beurteilung des Arbeitnehmers zu übernehmen. -BAG v. 04.10. 2005 - 9 AZR 507/04), 03.01.2006

(15) Verwendet der Arbeitgeber im Arbeitszeugnis eine überdimensionierte, aus bloßen Auf- und Abwärtslinien bestehende Unterschrift, so ist sie nicht ordnungsgemäß. Damit kann der Verdacht aufkommen, der Arbeitgeber wolle sich vom Zeugnisinhalt distanzieren. In diesem Fall war der Arbeitgeber vom Arbeitsgericht verurteilt worden, ein ausgestelltes Zeugnis der Arbeitnehmerin inhaltlich abzuändern. Das gefiel ihm offensichtlich nicht, denn das neue Zeugnis trug eine Unterschrift wie von einem Kind. Die Arbeitnehmerin akzeptierte diese Unterschrift nicht.
Das LAG vertrat nun die Auffassung, dass die vom Arbeitgeber gewählte Unterschrift beim Leser den Verdacht erzeuge, der Unterzeichner stehe nicht hinter dem Text des Zeugnisses. Die Rechtfertigung des Arbeitgebers, er habe die Freiheit, jederzeit seine Unterschrift zu ändern, und die Größe der Unterschrift sei ohne Bedeutung, ist nicht überzeugend. Zudem sei das Interesse der Arbeitnehmerin, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Vorlage eines ordnungsgemäßen Zeugnisses eine adäquate neue Arbeitsstelle zu finden, verfassungsrechtlich geschützt.
- LAG Nürnberg v. 29. 07. 2005 - 4 Ta 153/05, 16.02.2006

(14) Ist ein Arbeitnehmer der Geschäftsleitung direkt unterstellt gewesen, so ist das Zeugnis von einem Mitglied der Geschäftsleitung auszustellen. Der Unterzeichnende muß in dem Zeugnis außerdem auf seine Position als Mitglied der Geschäftsleitung hinweisen.
Ansonsten genügt eine Unterzeichnung durch einen unternehmensangehörigen Vertreter des Arbeitgebers. Im Zeugnis ist aber deutlich zu machen, dass dieser Vertreter dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war. BAG 26.6.2001, 9 AZR 392/00

(13) Wie unter bestimmten Schriftsätzen so reicht auch unter einem Zeugnis eine Paraphe als Unterschrift nicht aus.
- LAG Hamm 28.3.2000

(12) Die Schriftform bei der Zeugnisausstellung verlangt den eigenhändig geschriebenen Namen des Unterzeichners unter seiner Erklärung (§ 126 BGB). Da die bloße Unterschrift häufig nicht entzifferbar ist und das Zeugnis nicht von einem Anonymus ausgestellt werden soll, bedarf die Unterschrift des Ausstellers des weiteren der maschinenschriftlichen Namensangabe.
- LAG Hamm 28.3.2000

(11) Es ist nicht zulässig, daß in Vertretung des Arbeitgebers ein freiberuflich tätiger Rechtsanwalt das Zeugnis ausstellt und unterschreibt. - LAG Hamm 17.6.1999 - 4 Sa 2587/98 Schließt das Arbeitszeugnis mit dem in Maschinenschrift angegebenen Namen des Ausstellers und seiner Funktion, so muss das Zeugnis von diesem persönlich unterzeichnet werden.
- BAG 21.9.1999

(10) Schließt das Arbeitszeugnis mit dem in Maschinenschrift angegebenen Namen des Ausstellers und seiner Funktion, so muss das Zeugnis von diesem persönlich unterzeichnet werden.
- BAG 21.9.1999

(9) Die Vertretungsbefugnis des Unterzeichners des Zeugnisses muss durch entsprechende Zusätze, - z.B. "ppa." oder "i.V." - oder durch Angabe seiner hierarchischen Position - z.B. Personalleiter oder Betriebsleiter - kenntlich gemacht werden. Der Unterzeichner des Zeugnisses muss auf jeden Rall im Rang höher stehen als der Arbeitnehmer, dessen Zeugnis er erstellt. Ein leitender Angestellter braucht sich in der Regel nicht mit der Unterschrift eines Handlungsbevollmächtigten unter seinem Zeugnis abzufinden.
- LAG Hamm 17.6.1999 - 4 Sa 2587/98

(8) Für die Unterzeichnung des Zeugnisses vertretungsberechtigt sind bei einer Einzelfirma deren Inhaber und bei juristischen Personen alle Personen, deren Berechtigung sich aus dem Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister ergibt. Der Arbeitnehmer hat aber regelmäßig keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber das Zeugnis persönlich unterschreibt. Es versteht sich in einer arbeitsteiligen Organisation von selbst, dass der Arbeitgeber die Verpflichtung zur Zeugnisausstellung auch durch andere Betriebsangehörige wahrnehmen lassen kann. Daher gehören zum Kreis der zeugnisberechtigten Personen auch Prokuristen, Generalbevollmächtigte, Handlungsbevollmächtigte, Betriebs- und Werkleiter oder mit Personalangelegenheiten betraute Personen, die insoweit für den Arbeitgeber verbindliche Erklärungen abgeben dürfen, also einstellungs- und entlassungsbefugt iSd § 5 Abs. 3 BetrVG bzw. des § 14 Abs. 2 KSchG sind.
- LAG Hamm 17.6.1999 - 4 Sa 2587/98

(7) Das Zeugnis wird vom Arbeitgeber ausgestellt und ist von ihm oder einer in Personalangelegenheiten vertretungsberechtigten Person, die in der betrieblichen Hierarchie über dem Zeugnisinhaber stehen, also ranghöher sein muss, zu unterzeichnen.
- LAG Hamm 27.2.1997 - 4 Sa 1691/96

(6) Der Unterzeichnende muss seinen Namen voll ausschreiben. Ein Namenskürzel genügt nicht.
- LAG Düsseldorf 23.5.1995 - 3 Sa 253/95

(5) Der Name des/ der Unterschreibenden ist zwecks Identifizierung maschinengeschrieben zu wiederholen.
- LAG Düsseldorf 23.5.1995 - 3 Sa 253/95

(4) Überläßt der Arbeitgeber einem Erfüllungsgehilfen, das Arbeitszeugnis eines Arbeitnehmers zu unterschreiben, so muß dieser Erfüllungsgehilfe erkennbar ranghöher sein als der Arbeitnehmer. 2. Ein "Geschäftsführer" eines Weiterbildungsvereins, der nicht Mitglied eines Vereinsorgans ist, nicht höher als ein Lehrer des Vereins vergütet wird und nicht zur Einstellung und Entlassung befugt ist, ist in dem genannten Sinne nicht erkennbar ranghöher als ein Lehrer (Arbeitnehmer). Dieser kann dann Unterzeichnung durch ein Vorstandsmitglied des Vereins verlangen. - LAG Köln 14.7.1994 - 4 Sa 579/94

(3) Ein Oberarzt in der chirurgischen Abteilung eines Krankenhauses hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, das ... von den Chefärzten und dem Geschäftsführer des Krankenhauses unterzeichnet ist. 2. Ein Zeugnis, das ... nur vom Geschäftsführer unterschrieben ist, genügt dem Zeugnisanspruch nicht.
- LAG Hamm 21.12.1993 - 4 Sa 880/93

(2) Wird ein qualifiziertes Zeugnis nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von einem Vertreter unterzeichnet, so muß dessen Vertretungsmacht erkennbar sein. Es kann zwar der Auffassung zugestimmt werden, daß in der Regel der Arbeitgeber das Zeugnis nicht persönlich zu unterschreiben braucht. Der unbefangene Leser wird aber auch aus der Unterschrift Anhaltspunkte für eine Beurteilung des Arbeitnehmers entnehmen können. Handelt es sich beispielsweise um das Zeugnis eines leitenden oder qualifizierten Angestellten, so wird die Unterschrift eines mit "i.A." zeichnenden Bevollmächtigten des Arbeitgebers Rückschlüsse darauf erlauben, daß dieser Angestellte weder besonders qualifiziert zu sein scheint noch sich der persönlichen Wertschätzung seines ehemaligen Arbeitgebers erfreute.
- LAG Düsseldorf, Kammer Köln 5.3.1969 - 3 Sa 531/68

(1) Unterzeichnet ein Vertreter des Arbeitgebers, so ist Voraussetzung, daß dieser im Rang höher steht als der Zeugnisempfänger und daß er zur persönlichen und fachlichen Beurteilung des Arbeitnehmers in der Lage ist. War ein Arbeitnehmer während der Zeit seiner Tätigkeit nur unmittelbar dem Vorstand unterstellt, so ist es angemessen, dass der Vorstand, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, das Zeugnis unterzeichnet.
- ArbG Köln 5.1.1968 - 2 Ca 391/64

 
 

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