Wahrheitsgrundsatz im Arbeitszeugnis

Gerichtsurteile zum Wahrheitsgrundsatz im Arbeitszeugnis:

Wahrheitsgrundsatz im Arbeitszeugnis (8 Urteile)

(8) Zeugnisse müssen der Wahrheit entsprechen. Werden sie erst Jahre nach Beendigung eines - ohnehin nur verhältnismäßig kurzen - Arbeitsverhältnisses ausgestellt, ist nicht mehr gewährleistet, daß sie inhaltlich zutreffend sind. Das menschliche Erinnerungsvermögen und damit das Beurteilungsvermögen lassen im Laufe der Jahre nach. Hinzu kommt, daß in jedem Betrieb eine gewisse Fluktuation von Mitarbeitern, auch von leitenden Mitarbeitern, herrscht, so daß nach Ablauf mehrerer Jahre nicht mehr sichergestellt ist, daß das Zeugnis von einem Aussteller herrührt, der aufgrund eigener Erinnerung und entsprechenden Beurteilungsvermögens hierfür die Verantwortung übernehmen kann.
- BAG 17.2.1988 - 5 AZR 638/86

(7) Der Grundsatz der Wahrheit erfordert eine Darstellung der gesamten Tätigkeit. Eine vom Arbeitnehmer gewünschte zeitliche Beschränkung ist zugleich eine sachliche Einschränkung, da bestimmte Tätigkeiten ohne Erwähnung bleiben.
- LAG Frankfurt 14.9.1984 - 13 Sa 64/84

(6) Verwendete der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während eines langjährigen Arbeitsverhältnisses in sehr unterschiedlicher Art und Weise, so hat das Zeugnis auf beide Beschäftigungsarten einzugehen, und zwar auch dann, wenn bereits bei der Übernahme der letzten Tätigkeit ein Zwischenzeugnis über die frühere Tätigkeit erteilt worden ist.
- LAG Baden-Württemberg 6.2.1968 - 4 Ta 14/68

(5) Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein individuelles Zeugnis, das seine Leistungen und Führung so feststellt und würdigt, daß der Leser des Zeugnisses ein anschauliches und zutreffendes Bild von seinen Fähigkeiten, Arbeits-(Geschäfts-)erfolgen und seiner Persönlichkeit erhält, wie es der Wahrheit entspricht. Nach langjähriger Beschäftigung wird im allgemeinen ein völlig farbloses Zeugnis dem Gesetz nicht genügen.
- LAG Baden-Württemberg 6.2.1968 - 4 Ta 14/68

(4) Der Arbeitgeber darf einer Arbeitnehmerin, die eine gemischte Tätigkeit (hier: Klinikhelferin und Arzthelferin) ausgeübt hat, keine getrennten Zeugnisse für die verschiedenen Funktionen ausstellen. Eine entsprechende Zusage des Arbeitgebers ist unwirksam.
- LAG Frankfurt/M. 23.1.1968 - 5 Sa 373/67

(3) Ein Zeugnis über Leistung und Führung muß sich auf die ganze Vertragsdauer erstrecken. Unter der Dauer des Dienstverhältnisses ist die rechtliche und nicht die tatsächliche Dauer des Arbeitsverhältnisses zu verstehen. Eine zeitliche Beschränkung des Zeugnisses würde den Eindruck erwecken, daß der Arbeitnehmer außer der Zeit entlassen worden ist und daß der Arbeitgeber einen bestimmten Vorfall zum Anlaß einer vorzeitigen Auflösung des Anstellungsverhältnisses genommen hat.
- BGH 9.11.1967 - II ZR 64/67

(2) Oberster Grundsatz der Zeugniserteilung: Das Zeugnis muß wahr sein. Es muß alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung sind. Das schließt aus, daß der Arbeitgeber einmalige Vorfälle oder Umstände, die für den Arbeitnehmer, seine Führung und Leistung nicht charakteristisch sind - seien sie für den Arbeitnehmer vorteilhaft oder nachteilig - aufnehmen oder verallgemeinern darf. Der Arbeitgeber darf und muß daher wahre Tatsachen und Beurteilungen nur insoweit in das Zeugnis aufnehmen, als ein künftiger Arbeitgeber hieran ein berechtigtes und verständiges Interesse haben kann.
- BAG 23.6.1960 - 5 AZR 560/58

(1) Das Zeugnis ist ein einheitliches Ganzes. Es darf daher, wenn es seine Funktion erfüllen soll, nicht ohne die Gefahr seiner Sinnentstellung auseinandergerissen werden. Die einzelnen Bewertungsfaktoren stehen in so enger Wechselbeziehung zueinander, daß ihre Trennung den inneren verständigen Zusammenhang und den Gesamtcharakter des Zeugnisses möglicherweise zerstören würde.
- BAG 23.6.1960 - 5 AZR 560/58

 
 

WIR SIND PARTNER IM

Mitglied im BVMW
Bundesverband
mittelständische Wirtschaft
MEHR ÜBER UNS

Referenzen

DAS SAGEN UNSERE KUNDEN
4,9 von 5 auf Grundlage von 4156 Bewertungen
Urteil