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Autor Thema: arbeitszeugnis beurteilen  (Gelesen 497 mal)
frank
Gast
« am: September 02, 2005, 17:05:07 »
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Habe in einer Einrichtung für psyschich Kranke gearbeitet und wegen mobing gekündigt
wie sind folgende Abschnitte zu beurteilen?
...setzte umfassendes Fachwissen in seinem Arbeitsbereich ein.Seine arbeitsweise war von einem lobenswertenPersonenentrierten Ansatz geprägt. Er fühlte sich bzgl.seiner Diestpflichten stets verantwortlich,zeigte Engagement und Umsicht
Herr X identifizierte sich mit seinen Aufgaben und arbeitete zuverlässig und zugig.Durch seiene schnelle Auffassungsgabe erledigte er auch neue Arbeitssituationen stets sicher und gut.
Die Zusammenarbeit mit Vorgesetzten und im Team war immer einwandfrei.Unseren BewohnerInnen brachte Herr X stets Respekt und Höflichkeit sowie die erforderliche Führsorgepflicht entgegen.Gerade bei "schwierigen" Klienten zeigte er gutes Einfühlungsvermögen.
Herr X beendet das Diensverhältnis auf eigenen unsch.ir bedauern sein Ausscheiden und wünschen ihm für seinen weiteren Beruf-und ebensweg alles gute.
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Klaus Schiller
Administrator
Newbie
*****
Beiträge: 1642


« Antworten #1 am: September 04, 2005, 21:44:21 »
ZitierenZitat

Die hier verwendeten Standard-Zeugnisformulierungen aus der Zeugnis-Fachliteratur bzw. Zeugnisprogrammen (z.B."...setzte umfassendes Fachwissen in seinem Arbeitsbereich ein" oder "durch seine schnelle Auffassungsgabe erledigte er auch neue Arbeitssituationen stets sicher und gut") eigenen sich eher nicht für soziale Berufe. Hierfür gibt es - auch in der Literatur - eigene Formulierungen (z.B. "... konnte er dank seines ausgeprägten Überzeugungs- und Durchsetzungsvermögens klare Richtlinien aufzeigen und wurde so für viele der Betreuten zu einer wichtigen Bezugsperson, wobei er stets ein angemessenes Verhältnis von Nähe und Distanz wahrte").  

Im Zeugnis fehlen zudem unverzichtbare bzw. zu erwartende Angaben. Insbesondere fehlt die unverzichtbare Leistungszusammenfassung (z.B. "...erledigte alle Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit"), ohne die eine Gesamtnote nicht zugeordnet werden kann. Aufgrund der gesetzlichen "Wohlwollenspflicht" in Arbeitszeugnissen können diese Unvollständigkeiten als bewusste Auslassung zu Ungunsten des Zeugnisempfängers interpretiert werden ("beredtes Schweigen", Note mangelhaft). Auffällig ist in diesem Zusammenhang u.a. auch, dass der wichtige Dank für die erbrachten Leistungen fehlt.

Wenn Sie das Zeugnis von Experten aufwerten lassen möchten, um beim Arbeitgeber direkt diese unterschriftsreife, verbesserte Zeugnisfassung als Formulierungsvorschlag einzureichen, finden Sie hier schnelle und günstige Hilfe: http://www.arbeitszeugnis.de/ueberarbeitung2.php
   
Weitere Informationen finden Sie auch im Artikel "Wie können Sie sich gegen ein ungerechtes Arbeitszeugnis wehren?" unter http://www.arbeitszeugnis.de/rechtsberatung.php
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Klaus Schiller, arbeitszeugnis.de
Personalmanagement Service GmbH
schiller@arbeitszeugnis.de

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