Allgemein gilt:
Den Zeugnisanspruch für Beamte regelt §92 Bundenbeamtengesetz (BBG). Danach haben Beamte nach Beendigung des Beamtenverhältnisses Anspruch auf ein Abschluss-Zeugnis. Abschluss-Zeugnisse beziehen sich generell auf den gesamten Zeitraum, nicht nur auf die Zeit bis zur letzten Beurteilung. Eine (interne) Beurteilung ist zudem kein Ersatz für ein Zeugnis, auch nicht für ein Zwischenzeugnis.
Zu einer Rechtsberatung ist aber nur ein Rechtsanwalt befugt ist. Wir führen lediglich eine Sprachberatung durch.
Über den Anwaltssuchservice unserer Internetseite (
http://www.arbeitszeugnis.de/anwaltssuche.php) finden Sie schnell einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Ihrer Nähe. Alternativ können wir Ihnen die "Hotline Arbeitsrecht" (0190-846 353 596; 1,86 €/Minute) der Kanzlei Wengersky empfehlen (siehe auch
http://www.wengersky.de/serviceline.shtml).