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Autor Thema: Zeugnis zu schlecht  (Gelesen 491 mal)
Ratlos
Gast


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« am: Januar 17, 2012, 09:46:58 »
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Ich hätte eine allgemeine Frage:

kann man jemanden wegen Urkundenfälschung anzeigen, wenn man ihm nachweisen kann, dass er absichtlich ein falsches Arbeitszeugnis ausgestellt hat?
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Achim
Gast


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« Antworten #1 am: Januar 17, 2012, 12:21:53 »
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Nein, da es sich um keine Urkundenfälschung handelt.

Ggf. kann über das Arbeitsgericht eine Neuaustellung eines Arbeiszeugnisses eingeklagt werden, ist aber ein sehr beschwerlicher Weg...
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Ratlos
Gast


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« Antworten #2 am: Januar 17, 2012, 16:30:00 »
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Ist es nicht so, dass ein Arbeitszeugnis im rechtlichen Sinne eine Urkunde ist?

Ja, das ist sehr beschwerlich. Ich habe mehr als 8 Monate gebraucht, um zu einem wahrheitsgemäßen Zeugnis zu kommen! Konnte dadurch natürlich 8 Monate lang keine “richtigen“ Bewerbungen schreiben.
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Demel
Gast


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« Antworten #3 am: Januar 17, 2012, 17:15:22 »
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Ein Zeugnis ist eine Urkunde und muss die Leistung wahr und wohlwollend bewerten. Aber ein nicht wahres Zeugnis, das also die Leistungen schlechter als nötig  darstellt, ist keine "gefälschte" Zeugnisurkunde. Man muss unterscheiden zwischen der Echtheit der Urkunde und dem Wahrheitsgehalt ihres Inhalts. Urkundenfälschung wäre, wenn ein Arbeitnehmer ein ihm ausgestelltes Zeugnis abändert, selbst wenn er den Text in die korrekte, zutreffende Bewertung abwandelt.
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Ratlos
Gast


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« Antworten #4 am: Januar 17, 2012, 17:55:19 »
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Das klingt plausibel - Danke für die Info.

Somit kann sich also der ArbeitGEBER im Zusammenhang mit der Ausstellung von Arbeitszeugnissen nicht strafbar machen – ganz egal was er reinschreibt! Schade ... 
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That Guy
Gast


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« Antworten #5 am: Januar 17, 2012, 18:27:01 »
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Kann er doch, da er eine Pflicht zum Wohlwollen und zur Wahrheit hat.

Denkbar wäre auch der Strafttatbestand Verleumdnung.
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Ratlos
Gast


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« Antworten #6 am: Januar 17, 2012, 19:02:35 »
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Verleumdung klingt gut – aber ich kenne das eigentlich nur im Zusammenhang mit Beleidigung, übler Nachrede oder so. Ist das bei Zeugnistexten wirklich anwendbar?

Sagen wir mal, der Arbeitnehmer hat eine Arbeitsleistung von “2“ erbracht und kann das auch nachweisen.
Der Arbeitgeber hat aber ein Eigeninteresse daran, dem Arbeitnehmer eine möglichst schlechte Note zu verpassen – und das Arbeitszeugnis liegt so bei “4-5“.

Ist so was in irgend einer Weise strafbar?
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That Guy
Gast


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« Antworten #7 am: Januar 17, 2012, 21:53:55 »
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Da würde ich eher einen Anwalt fragen.

In einem Fall wie Diebstahlvorwürfe wäre es eindeutig. Bei der Leistungsbeurteilung gibt es aber viel Spielraum vermute ich.
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Achim
Gast


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« Antworten #8 am: Januar 18, 2012, 06:37:38 »
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Es handelt sich logischerweise um keine Urkundenfälschung, wenn eine autorisierte Person da Arbeitszeugnis formal ordnungsgemäß verfasst. Der Inhalt spielt hier keine Rolle. Eine Urkundenfälschung wäre es, wenn bspw. die Unterschrift gefälscht werden würde im Zuge einer nicht autorisierten Änderung bzw. Anpassung des Zeugnisses. Ist man mit dem Inhalt nicht einverstanden, so steht einem der persönliche Diskurs mit dem Verfasser und der Gang zum Arbeitsgericht offen.
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Kalli66
Gast


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« Antworten #9 am: Januar 18, 2012, 19:28:09 »
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Zitat
Sagen wir mal, der Arbeitnehmer hat eine Arbeitsleistung von “2“ erbracht und kann das auch nachweisen.
Dann kann der Arbeitnehmer seine Beweise vor dem Arbeitsgericht darlegen und der Arbeitgeber würde dann dazu verpflichtet werden, ein Zeugnis der Note 2 auszustellen.
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Ratlos
Gast


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« Antworten #10 am: Januar 19, 2012, 08:52:01 »
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... genau das ist auch passiert – aus der “4-5“ ist eine “2“ geworden. Fall also abgeschlossen mit Happy-End.

Mich hätte einfach mal interessiert, ob der VERSUCH, jemandem absichtlich Falschaussagen ins Zeugnis zu schreiben, irgendwie bestraft werden kann - oder ob das für einen Arbeitgeber total risikofrei ist. 
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Achim
Gast


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« Antworten #11 am: Januar 19, 2012, 11:20:07 »
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Da ein Zeugnis immer eine subjektive Bewertung des autorisierten Verfassers ist, kann ihm diesbezüglich keine Straftat zur Last gelegt werden. Dem zu Beurteilenden steht es ja frei eine entsprechende Gegendarstellung vorzubringen und diese schließlich vor dem Arbeitsgericht in Bezug auf Berücksichtigung und damit verbundene Anpassung des Arbeitszeugnisses einzuklagen.
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Ratlos
Gast


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« Antworten #12 am: Januar 19, 2012, 11:46:00 »
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Also wie oben schon mal festgestellt -
der Arbeitgeber kann sich im Zusammenhang mit der Ausstellung von Arbeitszeugnissen nicht strafbar machen – ganz egal was er reinschreibt!
So interpretiere ich die Kommentare von Achim.
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Lilly
Gast


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« Antworten #13 am: Januar 21, 2012, 13:13:46 »
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Davian
Gast


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« Antworten #14 am: Januar 21, 2012, 16:46:11 »
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