DIE NOTENSKALA IM ÜBERBLICK
In der Zeugnissprache werden Noten über ein abgestuftes Lob vergeben. Ein schwaches Lob entspricht einer ausreichenden Leistung (Note 4). Je besser die Note wird, umso stärker fällt auch das Lob aus - bis zum Superlativ in der Note 1. Gemessen am normalen Sprachgebrauch wirken gute Arbeitszeugnisse daher unweigerlich recht übertrieben. Kritik, insbesondere in der Note 5, wird mit Verschlüsselungstechniken umschrieben, siehe Hinweise in der rechten Spalte.
Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis besteht aus den in der rechten Spalte genannten 17 Abschnitten, von denen nur die ersten 3 wertfrei sind. Die übrigen 14 Abschnitte gliedern sich in 8 Leistungs- und 3 Verhaltensabschnitte sowie den dreiteiligen Schlussabsatz. In der folgenden Übersicht sehen Sie, wie sich die Formulierungen in den Noten 1 (sehr gut) bis 5 (mangelhaft) unterscheiden.
Die Wertungen in der abgestuften Notenskala am Beispiel gängiger Bausteine
ACHTUNG: Die Wertungen müssen jeweils auf den Beruf abgestimmt sein. Die hier gezeigten Formulierungen sollen lediglich das Prinzip der Notenskala verdeutlichen und eigenen sich nicht zur pauschalen Formulierung eines eignen Zeugnisses. Bitte nutzen Sie unseren Service der Zeugniserstellung oder der Zeugnisanalyse mit Formulierungsvorschlägen.
WEITERE INFOS
Zeugnisstruktur
Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis besteht aus den folgenden 17 Abschnitten:
- Einleitung (Name, Eintrittsdatum)
- Werdegang (Karriere im Unternehmen)
- Aufgabenbeschreibung
- Arbeitsbereitschaft
- Arbeitsbefähigung
- Fachwissen
- Arbeitsweise
- Arbeitserfolg
- Erfolgsbeispiele
- Führungsleistung
- Leistungszusammenfassung (=Gesamtnote)
- Verhalten zu Internen
- Verhalten zu Externen
- Sonstiges Verhalten
- Beendigungsgrund
- Dankes- und Bedauernsformel
- Zukunftswünsche
Lesen Sie hierzu auch die ausführliche Übersicht über die Zeugnisstruktur, einschließlich der jeweils relevanten Attribute.
Verschlüsselungstechniken (Note 5)
Wertungen der Note 5 werden mithilfe von Verschlüsselungstechniken "wohlwollend" umschrieben. Eine Erläuterung und Auflistung dieser Techniken mit Beispielen finden Sie im Artikel Der Arbeitszeugnis-Code.
Geheimcodes
Die so genannten "Geheimcodes" sind nach § 109 Absatz 2 der Gewerbeordnung verboten. Wer sie anspricht, meint in der Regel die oben genannten Techniken der Verschlüsselung. Der Unterschied ist: Eine Verschlüsselung umschreibt eine schlechte Leistung wohlwollend-höflich (z.B. "Er hat sich bemüht..."), während ein Geheimcode ein feststehender Ausdruck ist, der eine aus dem Wortlaut nicht klar ersichtliche andere Bedeutung hat, z.B. "Er hat alle Aufgaben in seinem und im Firmeninteresse gelöst (= Er hat Firmeneigentum gestohlen). Weitere Beispiele finden Sie in der Geheimcode-Liste sowie im Artikel Der Arbeitszeugnis-Code.
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