Der Geheimcode

Gesetzliche Grundlagen Ein immer wiederkehrendes und umstrittenes Schlagwort beim Thema Arbeitszeugnis ist der sogenannte Geheimcode, durch den sich angeblich Arbeitgeber und Vorgesetzte mit bestimmten Formulierungen die Schwächen eines Bewerbers signalisieren. Doch die Geheimcodes sind nach §113 (Absatz 3) der Gewerbeordnung unzulässig, hier heißt es:

"Den Arbeitgebern ist es untersagt, die Zeugnisse mit Merkmalen zu versehen, welche den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaut nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen."

Ferner hat das Bundesarbeitsgericht am 26. November 1963 (VI ZR 221/62) geurteilt, dass der Arbeitgeber einem ausscheidenden Arbeitnehmer das berufliche Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren soll. Ein Zeugnis muss demnach nicht nur wahrheitsgemäß, sondern auch mit verständigem Wohlwollen verfasst werden.

Nicht zu verwechseln: Geheimcodes und Verschlüsselungstechniken

Ein Geheimcode ist also "nicht ersichtlich" und nur zu identifizieren, wenn man seine Übersetzung kennt. Denn wer sollte schon erahnen, dass man durch die im Zeugnis erwähnte Neigung zur "Geselligkeit" gleich zum Alkoholiker abgestempelt wird?! Anders verhält es sich aber mit Aussagen, die ganz direkt auf mangelhafte Leistungen schließen lassen.

Ein Beispiel: Fehlen im Zeugnis eines "stets äußerst gewissenhaften und sorgfältigen" Arbeitnehmers dynamische Attribute wie "engagiert", "effektiv", "zielgerichtet" etc, war der Beurteilte möglicherweise ein Pedant, der nie zum Ziel kam. Diese Schlussfolgerung ist logisch, dennoch kann die Aussage "Er erledigte alle Aufgaben stets äußerst gewissenhaft und sorgfältig" nicht als Geheimcode für Pedanterie herhalten.Denn wenn der Zeugnisaussteller auf negative Wertungen verzichtet (hier: mangelndes Engagement), entspricht er ja gerade dem vom Gesetzgeber verlangten verständigen Wohlwollen. Da er die Leistung gemäß seiner Wahrheitspflicht nicht zu einer besseren Note aufwerten darf, drückt er ein Auge zu und bewertet die Arbeitsbereitschaft gar nicht. Wer sich mit der Zeugnissprache auskennt, kann demnach hinter fehlenden Angaben ("Leerstellen") unvermeidbar einen Hinweis auf mangelhafte Leistung vermuten ("Leerstellentechnik").

Schwieriger wird es, wenn der Zeugnisaussteller seiner Wahrheitspflicht detailliert nachkommt und statt einer Leerstelle eine andere Verschlüsselungstechnik verwendet (siehe auch "Verschlüsselungstechniken"). Im Beispielfall könnte das die Passivierungstechnik sein: "Aufgaben, die ihm übertragen wurden, erledigte er stets äußerst gewissenhaft und sorgfältig". Auch das ist kein Geheimcode, sondern eine wohlwollend formulierte (und daher leicht zu übersehende), aber nicht minder wahre Bewertung fehlender Initiative und mangelhaften Engagements.

Zusammenfassend bleibt also zu sagen, dass Verschlüsselungstechniken - anders als die Geheimcodes - einen Arbeitnehmer nicht "hinterrücks diffamieren", sondern das Ziel haben, selbst mangelhafte Leistungen in positiv klingende Aussagen umzuwandeln, um der geforderten Wohlwollenspflicht zu entsprechen. Es fällt mitunter schwer, eine klare Grenzlinie zwischen Verschlüsselungstechniken und Geheimcodes zu ziehen, so dass bei manchen Formulierungen strittig ist, ob sie dem Geheimcode-Verbot widersprechen.

Beispiele für Geheimcodes

WEITERE INFOS

Haben Sie Fragen?

Für inhaltliche oder formelle Fragen stehen wir Ihnen gerne unter der Telefonummer# 01805 - 767 427 (12 Cts/Min. aus dem deutschen Festnetz) oder per Email unter kontakt@arbeitszeugnis.de zur Verfügung.

Ihr Arbeitszeugnis.de-Team

WIR SIND PARTNER IM

Mitglied im BVMW
Bundesverband
mittelständische Wirtschaft
MEHR ÜBER UNS

Referenzen

DAS SAGEN UNSERE KUNDEN
4,9 von 5 auf Grundlage von 4201 Bewertungen
Urteil