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Das
Arbeitszeugnis
-Die häufigsten Fragen-
Bitte beachten
Sie: Zu Fragen, die Sie hier nicht beantwortet finden, nehmen wir gerne im Deutschen
Zeugnisforum
Stellung.
1. Was ist ein einfaches Zeugnis? Antwort
2. Was ist ein "qualifiziertes" Arbeitszeugnis? Antwort
3. Wie ist ein Zeugnis aufgebaut? Antwort
4. Welches Format muss das Zeugnis haben? Antwort
5. Woran erkennt man die Noten eines Zeugnisses? Antwort
6. Was ist der "Geheimcode"? Antwort
7. Wie lange muss man auf ein Zeugnis warten? Antwort
8. Wie lange nach dem Ausscheiden kann man noch ein Zeugnis anfordern? Antwort
9. Hat man auch bei kurzer Anstellung Anspruch auf ein komplettes Zeugnis? Antwort
10. Hat auch ein freier Mitarbeiter/ Selbständiger Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?
Antwort
11. Der Arbeitgeber will kein Abschlusszeugnis ausstellen. Was kann man tun?
Antwort
12. Wann
hat man Anspruch auf ein Zwischenzeugnis? Antwort
13. Was ist zu tun, wenn der Arbeitnehmer mit dem Inhalt des Zeugnisses nicht
einverstanden ist? Antwort
14. Wie lange nach Erhalt des Zeugnisses kann man den Arbeitgeber zur Korrektur
auffordern? Antwort
15. Besteht bei nachweislich guter Leistung ein Anspruch auf die Formulierung
"Wir bedauern das Ausscheiden"? Antwort
16. Wie wichtig ist der berufliche Werdegang für den Gesamteindruck? Antwort
17. Verweist eine sehr knappe Aufgabenbeschreibung auf eine geringe Leistung?
Antwort
18. Wie umfangreich darf/muss eine Aufgabenbeschreibung sein? Antwort
19. Wer muss das Zeugnis unterschreiben? Antwort
20 . Schadet ein gefaltetes Zeugnis den Gesamteindruck? Antwort
21. Darf es auffällige Zeichen im Zeugnis geben (z.B. Gänsefüßchen,
Kursivschrift etc)? Antwort
22.
Ist die gängige Formulierung "vollste Zufriedenheit"
- nicht sprachlich unsinnig?!
Antwort
23. Warum entsprechen die Bewertungen in Zeugnissen häufig nicht der tatsächlichen
Leistung? Antwort
24. Wenn
jeder Arbeitnehmer Anspruch auf ein gutes Zeugnis hat, dann dürfte es doch
eigentlich keine schlechten Zeugnisse (Note 3, 4 oder 5) geben? Antwort
25. Was bedeutet es, wenn im Zeugnis bescheinigt wird: "Er/ Sie war stets ehrlich, fleißig, pünktlich und zuverlässig"? Antwort
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1. Was ist ein "einfaches" Arbeitszeugnis?
Das einfache Zeugnis enthält keine Angaben über Führung und Leistung.
Aufgeführt werden die Personalien und die Dauer der Beschäftigung.
Die übertragenen Arbeiten müssen exakt aufgegliedert werden. Zu beachten
ist, daß sie wertfrei sind. Ein zukünftiger Arbeitgeber muß sich ein genaues Bild über die Beschäftigung
anhand dieser Auflistung machen können. Wenn ein Bewerber zu einer Stelle
nur ein einfaches Zeugnis vorlegt, kann man in der Regel davon ausgehen, dass
die Leistungen in diesem Arbeitsverhältns mangelhaft waren bzw. es Vorkommnisse
gegeben hat, deren Erwähnung der Zeugnisempfänger durch den Antrag
auf ein "einfaches Zeugnis" vermeiden wollte.
2. Was ist ein "qualifiziertes" Arbeitszeugnis?
Neben Personalien und Dauer der Beschäftigung muß
das qualifizierte Zeugnis (im Gegensatz zum einfachen Zeugnis) eine Beurteilung
der Führung und Leistung enthalten.Selbst wenn der Arbeitnehmer sich für
ein einfaches Zeugnis entscheidet, hat er weiterhin Anspruch auf ein qualifiziertes
Zeugnis.
3. Wie ist ein Zeugnis aufgebaut? (mehr Informationen im Schaubild "Zeugnistruktur" als pdf-download inkl. aller Attribute)
Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis besteht in der Regel aus sechs Abschnitten:
a) Die Einführung:
"Frau/Herr Mustermann trat am (..) in unser Unternehmen ein."
b) Die berufliche Entwicklung im Unternehmen:
"Frau/Herr Mustermann wurde im Laufe ihrer/seiner beruflichen Entwicklung
als (..) und (..) eingesetzt."
c) Die Stellenbeschreibung der zuletzt ausgeführten Tätigkeit.
d) Die Leistungsbeurteilung mit Angaben zu Arbeitsbe-reitschaft, Arbeitsbefähigung,
Wissen und Weiterbildung, Arbeitsweise, Arbeitserfolgen sowie der für die
Note entscheidenden Leistungszusammenfassung: "Frau/Herr Mustermann führte
die ihr/ihm übertragenen Aufgaben jederzeit zu unserer vollen Zufriedenheit
aus."
e) Das persönliche (soziale) Verhalten:
"Ihr/Sein Verhalten gegenüber Kunden, Vorgesetzten und Kollegen war
jederzeit vorbildlich. Als Mitarbeiter/in können wir sie/ihn sehr empfehlen."
f) Die Schlussformulierung mit der Angabe von Gründen für die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses, sowie eventuell mit einer Dankens- oder Bedauernsformel
und Zukunftswünschen. Quelle
4. Welches Format muss das Zeugnis haben?
Da das Zeugnis dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers dienen soll,
muss das äußere Format entsprechend sein. Der Arbeitnehmer kann verlangen,
dass ihm das Zeugnis auf sauberem Papier erstellt wird - regelmäßig
im Format DIN A 4, es sei denn in der jeweiligen Branche ist ein anderes Format üblich. Technisch einwandfrei hergestellte Kopien sind aber
zulässig, wenn sie original unterschrieben sind.
Quelle: LAG Bremen, NZA 1989, 848.
Üblich sind - bei einer Beschäftigung von unter zehn Jahren - nicht
mehr als zwei DINA4-Seiten.
5. Woran erkennt man die Noten eines Zeugnisses?
In unseren Artikeln "Positivskala" (zur Gesamtnote) und "Notenskala"
(zu den Einzelnoten) finden Sie hierzu eine übersichtliche Auflistung in
Tabellenform. Eine Checklise zum Arbeitszeugnis finden Sie hier,
eine Zeugnisanalyse führen unsere Zeugnisexperten schon ab 16 Euro durch
(siehe hier).
6. Was ist der "Geheimcode"?
Ein immer wiederkehrendes und umstrittenes Schlagwort beim Thema Zeugnisschreibung
ist der sogenannte "Geheimcode", durch den sich Arbeitgeber und Vorgesetzte
durch bestimmte Formulierungen die Schwächen eines Bewerbers signalisieren.
So deutet z.B. die Aussage "Mit seiner Geselligkeit
trug der zur Verbesserung des Betriebsklimas bei" auf Alkoholkonsum im
Dienst hin (weitere Beispiele hier).
Diese nach 113 (Absatz 3) der Gewerbeordnung verbotenen und so gut wie nie auftretenden "Geheimcodes" werden oft mit den zulässigen "Verschlüsselungstechniken"
verwechselt. Eine leicht verständliche Erläuterung zum Thema "Geheimcode/
Verschlüsselungstechniken" finden Sie hier.
7.Wie lange muss man auf ein Zeugnis warten?
Eine Regelfrist gibt es nicht. In Normalfällen sollten zwei Wochen ausreichend
sein. Eine längere Erstellzeit wird man dem Arbeitgeber zubilligen müssen,
wenn sich das Zeugnisaufkommen aufgrund von Massenentlassungen bzw. Rationalisierungen
erhöht. Quelle: Weuster/Scheer, Arbeitszeugnisse in Textbausteinen
8. Wie lange nach dem Ausscheiden kann man noch ein Zeugnis anfordern?
Wie alle Ansprüche unterliegt auch der Zeugnisanspruch der Verjährung.
Früher betrug die Verjährungsfrist 30 Jahre. Durch das Gesetz zur
Modernisierung des Schuldrechts, das zum 01.01.2002 in Kraft getreten ist, wurde
die Verjährungsfrist auf drei Jahre gekürzt. Ausnahmen bilden tariflichvertragliche
Ausschlussfristen, im Öffentlichen Dienst z.B. sechs Monate, im Baugewerbe
oft nur zwei Monate. Praktische Vorraussetzung für den Zeugnisanspruch
ist allerdings, dass man sich noch an den ehemaligen Arbeitnehmer erinnern kann. Quelle: Beden/Janßen: Arbeitszeugnisse
9. Hat man auch bei kurzer Anstellung Anspruch auf ein komplettes Zeugnis?
Arbeitnehmer haben selbst bei nur kurzfristiger Tätigkeit Anspruch
auf ein Arbeitszeugnis, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Der Arbeitgeber
kann auch bei kurzer Beschäftigungsdauer kein qualifiziertes Zeugnis verweigern
(Urteil des LAG Köln vom 30.03.2001, Az: 4 Sa 1485/00). Ein solches Zeugnis
müsse Leistung und Führung des Arbeitnehmers beurteilen. Nur weil
ein Arbeitnehmer lediglich wenige Wochen gearbeitet habe, sei eine Zeugniserteilung
für den Arbeitgeber nicht unmöglich gewesen.
10. Hat auch ein freier Mitarbeiter/ Selbständiger Anspruch
auf ein Arbeitszeugnis?
Während arbeitnehmerähnlichen Personen - das sind zum Beispiel
Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter und Handelsvertreter mit geringem Einkommen
- der Zeugnisanspruch zugestanden wird, ist er bei anderen Dienstverhältnissen
umstritten. Freien Mitarbeitern wird dieser Anspruch nach überwiegender
Meinung gewährt. Für die Scheinselbständigkeit, die zunehmend
ins Blickfeld der Öffentlichkeit geraten ist, stellt sich diese Abgrenzungsfrage
nicht, da Scheinselbständige Arbeitnehmer sind und ihnen deshalb der Zeugnisanspruch
zusteht. Dagegen wird Vertretern juristischer Personen, also Vorstandsmitgliedern
und Geschäftsführern, die aufgrund ihrer Geschäftsanteile beherrschenden
Einfluss auf die Gesellschaft ausüben können, der Zeugnisanspruch
versagt, da man sie nicht als Arbeitnehmer ansieht. Lediglich dem Fremdgeschäftsführer
steht ein Zeugnisanspruch zu. Quelle: Beden/ Janßen: Arbeitszeugnisse
11. Der Arbeitgeber
will kein Zeugnis ausstellen. Was kann man tun?
Alle abhängig Beschäftigten haben einen unabdingbaren Anspruch auf
Zeugniserteilung. Rechtsgrundlage bildet seit 01. Januar 2003 § 109 Gewerbeordnung
(GewO) für sämtliche Arbeitnehmer. Für Auszubildende gilt §
8 Berufsbildungsgesetz.
Der Anspruch auf Erteilung entsteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Der Arbeitnehmer kann das Zeugnis vom Zeitpunkt der Kündigung an verlangen
(ein Musteranschreiben für eine Zeugnisanforderung finden Sie hier).
Wegen Verletzung der Zeugnispflicht können dem Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche
gegenüber dem Arbeitgeber zustehen (z.B. bei erfolgloser Stellensuche wegen
fehlendem Zeugnis). Deshalb sollte der Anspruch schnellstmöglich erfüllt
werden. Eine Regelfrist gibt es nicht. In Normalfällen sollten zwei Wochen
ausreichend sein. Eine längere Erstellzeit wird man dem Arbeitgeber zubilligen
müssen, wenn sich das Zeugnisaufkommen aufgrund von Massenentlassungen
bzw. Rationalisierungen erhöht. Ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers
besteht nicht; d.h. der Arbeitgeber darf das Zeugnis nicht mit der Begründung
verweigern, er habe z.B. noch nicht alle Betriebsmittel (Handy, Werkzeug ...)
zurück erhalten. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Zeugnis erlischt
wie jeder andere schuldrechtliche Anspruch mit seiner ordnungsgemäßen
Erfüllung (§ 362 I BGB). Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
hat mit Urteil vom 02. Januar 2003 (Az: 10 Sa 405/02) entschieden, dass nur
unter besonderen Voraussetzungen später noch ein qualifiziertes Zeugnis
verlangt werden kann, wenn der Arbeitgeber bereits das zuvor gewünschte
einfache Zeugnis erteilt hat.
Viele Arbeitgeber fühlen sich von der Zeugniserstellung allerdings überfordert,
sei es in organisatorischer oder sprachlicher Hinsicht. Daher beschleunigt des
den Vorgang erfahrungsgemäß, wenn ein Eigenentwurf eingereicht wird.
Wenn Sie das Zeugnis von Experten entwerfen lassen möchten, um beim Arbeitgeber
direkt diese unterschriftsreife Zeugnisfassung als Formulierungsvorschlag einzureichen,
finden Sie hier
schnelle und günstige Hilfe.
Sollte auch das Einreichen eines Eigenentwurfes keinen Erfolg bringen, folgt
die Klage vor dem Arbeitsgericht. Urteilt das Gericht darauf, dass der Arbeitgeber
ein Zeugnis zu erstellen hat, und leistet er diesem Urteil nicht Folge, drohen
Zwangsmaßnahmen. Um den Arbeitgeber im Wege der Zwangsvollstreckung dazu
anzuhalten, ein schriftliche Zeugnis zu erstellen, kann das Gericht auf Antrag
des Arbeitnehmers ein Zwangsgeld verhängen. Als
ultima ratio könnte das Gericht sogar zur Zwangshaft greifen, um das Zeugnis
zu erzwingen. In
der ersten Instanz trägt jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten selbst.
Diese bemessen sich am Streitwert, in der Regel wird man hier ein Brutto-Monatsgehalt
ansetzen. Da kommen sehr schnell 500 bis 1000 Euro zusammen. Zusätzlich
fallen für den Verlierer die Gerichtskosten an. Gegebenenfalls besteht
ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
12. Wann
hat man Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?
Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer gemäß
§ 109 der Gewerbeordnung Anspruch auf Erstellung eines Zeugnisses. Vor
dem Zeitpunkt der Beendigung steht dem Arbeitnehmer lediglich in Ausnahmefällen
die Erstellung eines sogenannten Zwischenzeugnisses zu. Hier sind bezüglich
der Form und des Inhalts dieselben Grundsätze wie für das Zeugnis
zu beachten. Allerdings müssen die Formulierungen des Zwischenzeugnis nicht
mit denen des Schlußzeugnisses übereinstimmen.
Ein Anspruch auf die Ausstellung eines Zwischenzeugnissses kann beispielsweise
bestehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer demnächst kündigen
will oder auch der Arbeitnehmer selbst an einer Kündigung interessiert
ist. In diesen Fällen soll das Zwischenzeugnis dem Arbeitnehmer die Suche
nach einem neuen Arbeitsplatz erleichtern. Weiterhin kann einem Zwischenzeugnis
bei Versetzungen innerhalb eines Unternehmens, bei Wechsel des Vorgesetzten
oder bei Änderung der Unternehmensstruktur Bedeutung zukommen. Quelle
Das Bundesarbeitsgericht urteilte: Bei der Auslegung des Begriffes "triftiger
Grund" ist nicht kleinlich vorzugehen. Als triftige Gründe für
den Anspruch auf ein Zwischenzeugnis werden allgemein anerkannt: Bewerbung um
eine neue Stelle, Vorlage bei Behörden und Gerichten, Stellung eines Kreditantrages,
strukturelle Änderungen im Betriebsgefüge, z.B. Betriebsübernahme
durch einen neuen Arbeitgeber oder Konkurs, sowie bevorstehende persönliche
Veränderungen des Arbeitnehmers, z.B. Versetzung, Fort- und Weiterbildung,
geplante längere Arbeitsunterbrechungen ab etwa einem Jahr oder auch Wehr-
oder Zivildienst.- BAG 21.1.1993 - 6 AZR 171/92
13.
Was ist zu tun, wenn der Arbeitnehmer mit dem Inhalt des Zeugnisses nicht einverstanden
ist ?
Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall gegenüber seinem Arbeitgeber einen
Zeugnisberichtigungsanspruch inne haben, welcher er vor den Arbeitsgerichten
gerichtlich durchsetzen kann. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der
Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses
mit einem bestimmten von ihm gewünschten Wortlaut hat. Dem Arbeitgeber
steht hinsichtlich der Formulierung ein Beurteilungsspielraum zu, welchen er
nach pflichtgemäßen Ermessen auszufüllen hat.
Die Erfolgsaussichten der Klage hängen in besonderem Maße davon ab,
inwieweit die Parteien der ihnen obliegenden Darlegungs- und Beweislast genügen
können. Ganz allgemein kann ausgeführt werden, dass im Leistungsbereich
bei einer unterdurchschnittlichen Beurteilung (Note 4 oder 5) der Arbeitgeber darlegungs- und
beweispflichtig dahingehend ist, dass die von ihm vorgenommene Beurteilung des
Arbeitnehmers den Tatsachen entspricht. Beansprucht der Arbeitnehmer hingegen
die Verbesserung eines durchschnittlichen Zeugnisses (Note 1 oder 2), so hat er die diesem Anspruch
zugrundeliegenden Tatsachen schlüssig darzulegen, welche sodann von dem
Arbeitgeber durch entsprechende Darlegung und Beweisführung erschüttert
werden können. Der Anspruch auf Erteilung einer
"Bestleistung" führt zu der vollen Darlegungs- und Beweislast
des Arbeitnehmers. Vor Einreichung der Klage ist daher eine differenzierte Prüfung
der Sach- und Rechtslage im Einzelfall erforderlich, um die Gefahr einer Klageabweisung
auszuräumen. Quelle
(Weitere Informationen zur Zeugniskorrektur und Musterschreiben für eine
Zeugnisreklamation finden Sie hier.
14. Wie lange
nach Erhalt des Zeugnisses kann man den Arbeitgeber zur Korrektur auffordern?
Das
Bundesarbeitsgericht hat einen Erfüllungsanspruch auf Ergänzung und
Berichtigung nach zehnmonatigem Zuwarten verneint, zumal der Arbeitgeber
bzw. Zeugnisaussteller über den ganzen Zeitraum hin erreichbar war.
Quelle: Weuster/Scheer, Arbeitszeugnisse in Textbausteinen
15. Besteht
bei nachweislich guter Leistung ein Anspruch auf die Formulierung "Wir
bedauern das Ausscheiden"?
Schlußformeln werden in Zeugnissen zwar vielfach verwendet. Ein Anspruch
hierauf besteht aber nicht. Nach § 630 BGB (ebenso nach § 73 HGB und
§ 113 GewO) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ein Zeugnis über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über
Führung und Leistung zu erteilen. Das Zeugnis ist so zu formulieren, daß
es aus sich heraus verständlich ist. Es darf deshalb
keine "Geheimzeichen" enthalten, aus denen sich eine Distanzierung
des Arbeitgebers vom Zeugnistext ergibt. Das Fehlen einer Schlußformel
ist kein solches "Geheimzeichen". Die von der Klägerin begehrte
Schlußformel betrifft weder Führung noch Leistung des Arbeitnehmers.
Sie gehört nicht zu dem gesetzlich bestimmten Mindestinhalt eines Zeugnisses.
Quelle: Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00
16. Wie wichtig
ist der berufliche Werdegang für den Gesamteindruck?
Das Zeugnis soll Angaben über die berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers
enthalten. Quelle: LAG Hamm, 27.2.1997, NZA-RR 1998 (Eine zügige
innerbetriebliche Karriere spricht für einen Arbeitnehmer,
eine langjährige unveränderte Beschäftigung auf ein und demselben
Arbeitsplatz dagegen wirbt nicht für einen Bewerber, von dem man aufgrund
der Eintrittsqualifikation eine gewisse Karriere erwarten darf).
17. Verweist
eine sehr knappe Aufgabenbeschreibung auf eine geringe Leistung?
Hat ein Arbeitenehmer in einer seiner Aufgaben nicht viel geleistet, so ist
dies keine Frage der Tätigkeitsbeschreibung, sondern der Leistungsbeurteilung.
Der Arbeitgeber kann in diesem Fall nicht eine noch im Zwischenzeugnis bescheinigte
Ausübung dieser Tätigkeit im Endzeugnis streichen, sondern er muss
die Leistungsbewertung gegenüber dem Zwischenzeugnis ändern.
Quelle: LAG Hamm, 1.12.1994, LAGE § 630 BGB Nr. 25, Punkt 4
18. Wie umfangreich
darf/muss eine Aufgabenbeschreibung sein?
Aufzunehmen sind alle tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben, die im Rahmen
der weiteren beruflichen Entwicklung des Arbeitnehmers Bedeutung erlangen
könnten. Dazu gehören auch permanente Stellvertreterfunktionen. Nur
für eine Bewertung Unwesentliches darf ausgelassen werden.
Quelle: BAG, 12.8.1976, EzA §630 BGB, Nr. 7
19. Wer muss
das Zeugnis unterschreiben?
Arbeitszeugnisse müssen nicht vom Chef persönlich unterzeichnet
werden. Es genüge die Unterschrift eines Vertreters des Arbeitgebers, der
dem Unternehmen angehört, urteilte das Bundesarbeitsgericht am Dienstag
(27.06.) in Erfurt. Allerdings müsse im Zeugnis deutlich werden, dass dieser
Vertreter dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war (Az.: 9 AZR
392/00).
Ist ein Arbeitnehmer
direkt der Geschäftsleitung unterstellt gewesen, müsse ein Mitglied
der Geschäftsleitung das Zeugnis ausstellen, so die Richter am
höchsten deutschen Arbeitsgericht. In dem Zeugnis muss der Unterzeichnende
außerdem auf seine Position als Mitglied der Geschäftsleitung hinweisen.
20. Schadet
ein gefaltetes Zeugnis den Gesamteindruck?
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht ist es zulässig,
das Zeugnis zum Zwecke der Verwendung zu falten
BAG-Urteil vom 21. September 1999 - 9 AZR 893/98
- Vorinstanz: Hessisches LAG, Urteil vom 24. September 1998 - 5/3 Sa 547/98,
anders noch LAG Hamburg, NZA 1994, 890
21. Darf es
auffällige Zeichen im Zeugnis geben (z.B. Gänsefüßchen,
Kursivschrift etc)?
Das Zeugnis darf keine Streichungen, Ausbesserungen, Flecken, Geheimzeichen
oder ähnliche Merkmale haben. Es darf nichts unterstrichen , kursiv gesetzt
oder in "Gänsefüßchen" gesetzt werden, es sei denn,
diese Gestaltungsmerkmale haben nichts mit der Aussage des Zeugnisses zu tun.
Die Überschrift "Zeugnis" darf also
sehr wohl fett geschrieben sein. Hervorhebungen durch Ausrufezeichen (!) oder
Fragezeichen(?), insbesondere solche in Klammern, wie hier demonstriert, sind
verboten. Quelle
22.
"Ist die gängige Formulierung "vollste Zufriedenheit" nicht
sprachlich unmöglich?!
Mitunter
lehnen Vorgesetzte und Personalabteilungen die Formulierung "Er/Sie erledigte
alle Aufgaben stets zur vollsten Zufriedenheit" mit der Begründung
ab, dass sie sprachlich falsch sei. Denn "voll" könne man nicht
steigern. Stattdessen bieten sie die "stets volle Zufriedenheit" als
Bescheinigung einer sehr guten Leistung an, doch dies entspricht keinesfalls
der Gesamtnote "sehr gut" (Alternativen sind u.a.: "Er/ Sie erledigte
alle Aufgaben stets zu unserer größten/höchsten Zufriedenheit"
oder "Seine/ Ihre Leistungen waren stets sehr gut").
Der Superlativ
"vollste" ist eine Hyperbel, eine bewusste sprachliche Übertreibung, die auch
laut Duden keinesfalls sprachlich unkorrekt ist. Der Duden zitiert hier Thomas
Mann mit der Formulierung "im vollsten Licht". Auch die Aussage "Dies Glas ist
voller/leerer als jenes" ist korrekt, und zwar im direkten Vergleich. Und der
liegt auch bei der Zufriedenheitsskala von Note 1 bis Note 6 eindeutig vor.
Die Tatsache, dass man die "vollste Zufriedenheit" nicht einklagen kann, ändert
nichts daran, dass diese Formulierung seit Jahrzehnten die gängigste Bescheinigung
einer sehr guten Leistung ist, wie das BAG auch bestätigt:
- "Der sehr guten
Leistung entspricht die zusammenfassende Beurteilung "zur vollsten Zufriedenheit".
Will der Arbeitgeber das Wort "vollste" vermeiden, so muß er eine sehr gute
Leistung mit anderen Worten als "volle Zufriedenheit" bescheinigen." - BAG
23.9.1992 - AZR 573/91
- "Es erscheint
rabulistisch, dem Arbeitnehmer das Adjektiv "vollste" bei der Beurteilung
im Zeugnis zu verweigern, wenn es in arbeitsrechtlichen Monographien, Musterbüchern
und Zeitschriften gebräuchlich ist." - LAG Hamm 13.2.1992 - 4 Sa 1077/91
- "Eine Notenskala
mit nur fünf Noten läßt nicht die gesamte Bandbreite der Bewertung zu. Eine
Notenskala mit sieben Stufen läßt weitere Bewertungen nach oben wie nach unten
zu. Es empfiehlt sich, folgende Notenskala zu übernehmen: "stets zu unserer
vollsten Zufriedenheit erledigt" = sehr gute Leistungen; "stets zu unserer
vollen Zufriedenheit erledigt" = gute Leistungen; "zu unserer vollen Zufriedenheit
erledigt" = vollbefriedigende Leistungen; "stets zu unserer Zufriedenheit
erledigt" = befriedigende Leistungen; "zu unserer Zufriedenheit erledigt"
= ausreichende Leistungen; "im großen und ganzen
zu unserer Zufriedenheit erledigt" = mangelhafte Leistungen; "zu unserer Zufriedenheit
zu erledigen versucht" = unzureichende Leistungen." - LAG Hamm 13.2.1992 -
4 Sa 1077/91
23.
Warum entsprechen die Bewertungen in Zeugnissen häufig nicht der tatsächlichen
Leistung?
5 Gründe für ein "zu gutes" Zeugnis
- Wegloben:
Man möchte sich von einem Mitarbeiter trennen, die Gründe
reichen aber für eine Kündigung nicht aus. Bei den Verhandlungen
über eine einvernehmliche Trennung mit Abfindungsregelung fordert der
Arbeitnehmer ein positives Arbeitszeugnis. An diesem kostenfreien Zugeständnis
möchte man die Trennung nicht scheitern lassen
- Der Aussteller
ist konfliktscheu und will Ärger, Diskussionen Streit vermeiden,
die ihm keinen Nutzen bringen
- Der Arbeitnehmer
droht mit einer Klage. Der Arbeitgeber ändert das Zeugnis, weil er für
einen unproduktiven Gerichtsstreit weder Zeit noch Kosten aufwenden
will oder befürchtet, dass bestimmte Interna publik gemacht werden.
- Dem Arbeitnehmer
muss wegen Auftragsmangel oder zwecks Rationalisierung betriebsbedingt
gekündigt werden Man ist der Ansicht, dass bei dieser Sachlage ein wohlwollendes
Zeugnis (sog. Gefälligkeitszeugnis) das mindeste ist, was man für den
Arbeitnehmer tun kann
- Der Arbeitgeber
überbewertet die Wohlwollenspflicht, die in der Praxis bekannter ist
als der Wahrheitsgrundsatz
8 Gründe für ein "zu schlechtes" Zeugnis
- Der Aussteller
erstrebt aus Gerechtigkeitsüberlegungen Arbeitszeugnisse, die hinreichend
zwischen den einzelnen Arbeitnehmern differenzieren
- Der Aussteller
möchte durch die explizite Praxis, möglichst nur wahre Zeugnisse auszufertigen,
die Arbeitnehmer zu guten Leistungen und zu positivem Verhalten motivieren
- Der Aussteller
bemüht sich um differenzierte, wahre und informative Zeugnisse, da er anderen
Arbeitgebern eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage liefern möchte. Dies
ist entgegen dem Vorurteil, alle Zeugnisse seien Lobeshymnen, die Haltung
vieler Aussteller
- Die Zeugnisschreibung ist in viele Unternehmen aus Kostengründen weitgehend automatisiert, insbesondere auch dann, wenn es sich um umfangreichen Stellenabbau handelt. Individuelle Aspekte, wie z.B. konkret erzielte Erfolge, die insbesondere bei längerfristiger Beschäftigungszeit und anspruchsvollen, erfolgsorientierten Tätigkeiten wichtig wären, sind im Textbaustein-Katalog der Software nicht enthalten. Diese Textbausteine sind umständehalber so allgemein gehalten, dass sie in allen Branchen für alle Tätigkeiten zugleich verwendet werden können.
- Der Aussteller
fürchtet, unrealistische Arbeitszeugnisse könnten dem Ruf des Unternehmens
schaden. Dies gilt insbesondere dann, wenn in einer Region die Arbeitgeber
bzw. die Personalleiter persönlich miteinander bekannt sind
- Der Zeugnisaussteller
möchte mögliche Schadensersatzansprüche von Nachfolgearbeitgebern vermeiden
- Der
Aussteller nimmt die Beurteilungen nach seinen individuellen hohen Maßstäben
und weniger nach objektiven Maßstäben vor
- Der Arbeitgeber
ist verärgert über das Ausscheiden eines guten Mitarbeiters und lässt diese
Stimmungen in das Zeugnis einfließen
für mehr Informationen siehe auch Weuster/Scheer, "Arbeitszeugnisse in Textbausteinen", Boorberg Verlag
24.
Wenn jeder
Arbeitnehmer Anspruch auf ein wohlwollendes (gutes) Zeugnis hat, dann dürfte
es doch eigentlich keine schlechten Zeugnisse (Note 4 oder 5) geben?!
Der
Begriff "wohlwollend" wird oft missverstanden. Ein Zeugnis soll, so
die Rechtssprechung, "nicht nur der Wahrheit entsprechen, sondern auch
mit verständigem Wohlwollen verfasst" sein. Im Klartext heißt
das, dass der Zeugnisaussteller zwar der Wahrheit verpflichtet ist, aber nicht
jede Schwäche eines Beurteilten auf die Goldwaage legen sollte. Er sollte
konstruktiv werten, nicht destruktiv, und ggf. sollte er das sprichwörtliche
Auge zudrücken. Auch ein mangelhaftes Zeugnis (Note 5) kann demnach wohlwollend
verfasst sein, wenn z.B. vom Beurteilten verursachte konkrete Probleme im Zeugnis
wohlwollend unerwähnt werden. Gefragt ist also nicht Schönfärberei,
sondern eine strikt höfliche Ausdrucksweise auch für Leistungsmängel.
25. Was bedeutet es, wenn im Zeugnis bescheinigt wird: "Er/ Sie war stets ehrlich, fleißig, pünktlich und zuverlässig"?
Es handelt sich hierbei um eine veraltete und heute eigentlich nicht mehr gebräuchliche Zeugnisformulierung, an der insbesondere Folgendes kritisiert wurde: Bei der Erwähnung bzw. besonderen Betonung von Ehrlichkeit und Pünktlichkeit kann der Eindruck entstehen, dass außer diesen absoluten Selbstverständlichkeiten keine weiteren positiven Aussagen getroffen werden können (z.B. „teamorientiert, freundlich, loyal, durchsetzungsstark“). Pünktlichkeit kann zudem als mangelnde Flexibilität gedeutet werden („geht pünktlich zum Feierabend"). Wenn Attribute wie „ehrlich" trotz ihrer Selbstverständlichkeit genannt werden, sollte auf ein Temporaladverb („stets ehrlich") nicht verzichtet werden. Andernfalls könnte der Eindruck entstehen, der Beurteilte war „nicht immer" ehrlich. Üblich ist die Bescheinigung von Ehrlichkeit nur bei Kassierertätigkeiten. Ein weiterer Stolperstein: Wenn in dieser bekannten Viererkette ("ehrlich, fleißig, pünktlich und zuverlässig") ein Attribut fehlt (z.B. "Er war stets fleißig, pünktlich und zuverlässig"), kann der Eindruck entstehen, dass der Arbeitnehmer diesen fehlenden Aspekt nicht erfüllt hat (hier also: Er war nicht ehrlich).
Bitte beachten
Sie: Zu Fragen, die Sie hier nicht beantwortet finden, nehmen wir gerne im Deutschen
Zeugnisforum Stellung.
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