Auskunft im Arbeitszeugnis

Gerichtsurteile zur Auskunft im Arbeitszeugnis:

Auskunft im Arbeitszeugnis (4 Urteile)

(4) 1. Auf Wunsch des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber Dritten gegenüber zur Auskunft über die Leistungen und sein Verhalten im bisherigen Arbeitsverhältnis verpflichtet. 2. Verletzt der Arbeitgeber diese nachvertragliche Pflicht rechtswidrig und schuldhaft, macht er sich gegenüber dem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig. Aufgrund der nachwirkenden Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber verpflichtet, im Interesse des ausgeschiedenen Arbeitnehmers - jedenfalls auf dessen Wunsch - Dritten gegenüber, bei denen sich der Arbeitnehmer um eine neue Anstellung bewirbt, mündlich, fernmündlich oder schriftlich Auskünfte über seine Leistungen und sein Verhalten zu erteilen. In der Regel dürfen die Auskünfte des früheren Arbeitgebers nicht weitergehen als der Inhalt eines entsprechenden Zeugnisses. Insoweit gelten hinsichtlich des Umfanges der Auskunftserteilung dieselben Grundsätze, die auch bei der Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses zu beachten sind. Die Auskunft muß also wahrheitsgemäß im Sinne einer vollständigen, gerechten und nach objektiven Grundsätzen getroffenen Beurteilung sein.
- LAG Berlin 8.5.1989 - 9 Sa 21/89

(3) Die von einem ehemaligen Arbeitgeber erteilten Auskünfte müssen wie Zeugnisse wahr sein. Zeugnis und Auskunft unterscheiden sich jedoch insoweit, als sich eine Auskunft freier gestalten läßt als das Zeugnis. Die Auskunft darf grundsätzlich auch ungünstige Bemerkungen über Leistung und Führung des Arbeitnehmers sowie über den Grund seines Ausscheidens enthalten. Durch eine Auskunft darf aber nicht der Eindruck erweckt werden, Leistung und Führung des Arbeitnehmers seien anders zu bewerten, als dies im Zeugnis gesagt wird. Haben aber die Vertragsparteien einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, dann ist der Arbeitgeber bei Auskunftserteilung an den Inhalt dieses Vergleichs gebunden.
- LAG Hamburg 16.8.1984 - 2 Sa 144/8

(2) Aufgrund der das Arbeitsverhältnis überdauernden Treu- und Fürsorgepflicht muß der frühere Arbeitgeber in der Regel dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf Verlangen die Auskunft bekanntgeben, die er auf dessen Bewerbung an anderer Stelle über ihn erteilt hat. Die Durchschrift der Auskunft kann Gegenstand eines Urkundenbeweises sein.
- BGH 10.7.1959 - VI ZR 149/58

(1) Der Arbeitgeber ist aufgrund nachwirkender Fürsorgepflicht gehalten, auf Wunsch und im Interesse des Arbeitnehmers Auskünfte über den Arbeitnehmer Dritten gegenüber zu erteilen. - Auch ohne Zustimmung und selbst gegen den Wunsch des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, wahrheitsgemäße Auskünfte über die Person und das während des Arbeitsverhältnisses gezeigte Verhalten des Arbeitnehmers zu erteilen. - BAG 25.10.1958 - 1 AZR 434/55
(Kommentar: Die Frage der Auskunftsberechtigung ist in der juristischen Literatur sehr umstritten. Es ist empfehlenswert, Auskünfte nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeitnehmerszeugnis zu erteilen)

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