Hat ein Arbeitnehmer gemäß Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, so kann
ein Zwangsgeld zur Erzwingung der Erfüllung dieser Verpflichtung festgesetzt
werden.
- LAG Nürnberg 14.1.1993 - 6 Ta 169/92
Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem Prozeßvergleich, ein wohlwollendes
qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, ist mangels Festlegung eines bestimmten
Zeugnisinhaltes im Vollstreckungsverfahren nur überprüfbar, ob der Arbeitgeber
überhaupt der Verpflichtung nachgekommen ist und ein Zeugnis erteilt hat, das
nach Form und Inhalt den Anforderungen eines qualifizierten Zeugnisses genügt.
Die inhaltliche Richtigkeit ist hingegen nur in einem Berichtigungsverfahren
nachprüfbar.
- LAG Frankfurt 16.6.1989 - Ta 74/89
Anschrift | Aufgabenbeschreibung | Ausbildungszeugnis | Auskunft | Ausschlussfrist | Aussteller | Ausstellungsdatum | Beendigungsgrund | Berichtigung | Betriebsrat | Betriebsübergang | Beurteilungsspielraum | Beurteilungszeitraum | Beweislast | Briefbogen | Datum | Ehrlichkeit | Einleitung | Elternzeit | Ermittlungsverfahren | Form | Formulierungen | Geheimcode | Holschuld | Klageinhalt | Kompetenzen | Konkurs | Korrektur | Krankheit | Kündigung | Leerstellen, Auslassungen
Leistungsbeurteilung | Maschinenschrift | Prokura | Pünktlichkeit | Rechtschreibung | Rückgabe bei Berichtigung | Schadensersatz | Schlussformulierung: Dank, Bedauern, Zukunftswünsche | Streitwert | Überschrift | Unterschrift | Verhaltensbewertung | Vertragsbruch | Vertrauensaussage | Veruntreuung | Verzicht | Vorlagepflicht | Widerruf | Wohlwollenspflicht | Wahrheitsgrundsatz | Zeugnisanspruch | Zeugnisform | Zufriedenheitsformel | Zurückbehaltung | Zwangsvollstreckung