(2) Für eine Zeugnisausstellung bleibt es in jedem Falle erforderlich, daß der Ausstellende dem Arbeitnehmer übergeordnet sein muß.
- ArbG Wilhelmshaven 26.9.1971 - Ca 270/71
(1)Es ist nicht zulässig, daß in Vertretung des Arbeitgebers ein freiberuflich tätiger Rechtsanwalt das Zeugnis ausstellt und unterschreibt. Es ist unzulässig, daß das Zeugnis auf einem Anwaltsbriefbogen geschrieben und mit dem Zusatz "Rechtsanwalt" von einem Anwalt unterschrieben wird, der nicht im Dienst des Arbeitgebers steht. Diese überaus auffällige und von der Verkehrssitte stark abweichende Tatsache ist geeignet, beim Leser die Meinung aufkommen zu lassen, daß es sich hierbei um ein Zeugnis handelt, das im Zuge einer gerichtlichen Verfahrens erzwungen oder zumindest erst nach Einschaltung eines Rechtsanwalts erteilt worden ist.
- LAG Hamm 2.11.1966 - 3 Ta 72/66
Anschrift | Aufgabenbeschreibung | Ausbildungszeugnis | Auskunft | Ausschlussfrist | Aussteller | Ausstellungsdatum | Beendigungsgrund | Berichtigung | Betriebsrat | Betriebsübergang | Beurteilungsspielraum | Beurteilungszeitraum | Beweislast | Briefbogen | Datum | Ehrlichkeit | Einleitung | Elternzeit | Ermittlungsverfahren | Form | Formulierungen | Geheimcode | Holschuld | Klageinhalt | Kompetenzen | Konkurs | Korrektur | Krankheit | Kündigung | Leerstellen, Auslassungen
Leistungsbeurteilung | Maschinenschrift | Prokura | Pünktlichkeit | Rechtschreibung | Rückgabe bei Berichtigung | Schadensersatz | Schlussformulierung: Dank, Bedauern, Zukunftswünsche | Streitwert | Überschrift | Unterschrift | Verhaltensbewertung | Vertragsbruch | Vertrauensaussage | Veruntreuung | Verzicht | Vorlagepflicht | Widerruf | Wohlwollenspflicht | Wahrheitsgrundsatz | Zeugnisanspruch | Zeugnisform | Zufriedenheitsformel | Zurückbehaltung | Zwangsvollstreckung