(6) In einem Kündigungsschutzprozess kann sich der Arbeitgeber, der den Tatbeweis nicht führen kann, auf einen Verdacht aus objektiven Gründen auch dann berufen, wenn er der Kassiererin in einem nach Ausspruch der Kündigung ausgestellten Zeugnis Ehrlichkeit bescheinigt hat.
- LAG Köln 30.7.1999 - 11 Sa 425/99
(5) Von gewissen Arbeitnehmern (z.B. Handlungsgehilfen, Kassierern, Laden- und Fahrverkäufern, Auslieferungsfahrern, Filialleitern, Außendienstmitarbeitern [wegen Spesenabrechnung], Hotelpersonal, Hausgehilfinnen) kann regelmäßig die besondere Erwähnung der Ehrlichkeit gefordert werden, und zwar dann, wenn branchenüblich davon ausgegangen wird, dass beim Fehlen des Wortes Zweifel an der Ehrlichkeit des Arbeitnehmers bestehen und wenn keine Tatsachen vorliegen, die gegen ein ehrliches Verhalten sprechen.
- LAG Hamm 27.2.1997 - 4 Sa 1691/96
(4) 1. Ein kaufmännischer Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, daß in einem Zeugnis seine Ehrlichkeit ausdrücklich erwähnt wird. 2. Das gilt auch dann, wenn er wegen des Vorwurfs der Unehrlichkeit aus dem Betrieb des Arbeitgebers ausgeschieden ist, dieser sich aber in einem Vergleich verpflichtet hat, keine ungünstigen Äußerungen über den Arbeitnehmer zu tun.
- ArbG Celle 22.3.1974 - 2 Ca 167/74
(3) Zeugnisse haben für Arbeitnehmer auch die Bedeutung, daß sie für ihn Maßstab dafür sind, wie der Arbeitgeber seine Leistungen und seine Führung beurteilt. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber sich mangels entgegenstehender Vorbehalte an der Beurteilung, die er dem Arbeitnehmer hat zukommen lassen, auch diesem gegenüber festhalten lassen muß. Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis "Während seiner Tätigkeit bei uns haben wir Herrn X als einen fleißigen, ehrlichen und gewissenhaften Mitarbeiter kennengelernt", so kann er ihn nicht nach dem Ausscheiden für einen schon früher festgestellten (strittigen) Inventurfehlbetrag aus Mankohaftung in Anspruch nehmen.
- BAG 8.2.1972 - 1 AZR 189/71
(2) Bei einem ehrlichen Kassierer darf der Hinweis auf seine Zuverlässigkeit nicht fehlen.
- BAG 29.7.1971 - 2 AZR 250/70
(1) Die Rücksichtnahme auf das weitere Fortkommen des Arbeitnehmers findet dort ihre Grenze, wo sich das Interesse des künftigen Arbeitgebers an der Zuverlässigkeit des Zeugnisses ohne weiteres aufdrängt und das Verschweigen bestimmter bedeutsamer Vorkommnisse die für die Beurteilung des Arbeitnehmers wesentliche Gesamtbewertung in erheblichem Maße als unrichtig erscheinen läßt. - In der Nichterwähnung der Ehrlichkeit bei einer sonst positiven Beurteilung liegt noch kein Hinweis auf eine Unehrlichkeit. Ein Arbeitgeber, der im Zeugnisse umfangreiche Unterschlagungen des Arbeitnehmers nicht erwähnt, kann sich gegenüber den Schadensersatzansprüchen des geschädigten neuen Arbeitgebers keinesfalls darauf berufen, dieser habe wegen der Nichterwähnung der Ehrlichkeit Bedenken gegen die Vollständigkeit des Zeugnisses bekommen müssen.
- BGH 22.9.1970 - VI ZR 193/69
Anschrift | Aufgabenbeschreibung | Ausbildungszeugnis | Auskunft | Ausschlussfrist | Aussteller | Ausstellungsdatum | Beendigungsgrund | Berichtigung | Betriebsrat | Betriebsübergang | Beurteilungsspielraum | Beurteilungszeitraum | Beweislast | Briefbogen | Datum | Ehrlichkeit | Einleitung | Elternzeit | Ermittlungsverfahren | Form | Formulierungen | Geheimcode | Holschuld | Klageinhalt | Kompetenzen | Konkurs | Korrektur | Krankheit | Kündigung | Leerstellen, Auslassungen
Leistungsbeurteilung | Maschinenschrift | Prokura | Pünktlichkeit | Rechtschreibung | Rückgabe bei Berichtigung | Schadensersatz | Schlussformulierung: Dank, Bedauern, Zukunftswünsche | Streitwert | Überschrift | Unterschrift | Verhaltensbewertung | Vertragsbruch | Vertrauensaussage | Veruntreuung | Verzicht | Vorlagepflicht | Widerruf | Wohlwollenspflicht | Wahrheitsgrundsatz | Zeugnisanspruch | Zeugnisform | Zufriedenheitsformel | Zurückbehaltung | Zwangsvollstreckung