Das Zeugnis muss sich in der sog. Eingangsformel über die Person des Arbeitnehmers mit Name einschließlich Vorname, Geburtstag und Ort, Beruf verhalten. Die Dauer der Beschäftigung ist verkehrsüblicher Form mit Ein- und Austrittsdaten und nicht nach Zeiträumen ("für achtzehn Monate") anzugeben. Für diese Angaben ist der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses, nicht die im Einzelfall kürzere Dauer der tatsächlichen Beschäftigung maßgeblich.
- LAG Hamm 27.2.1997 - 4 Sa 1691/96
Anschrift | Aufgabenbeschreibung | Ausbildungszeugnis | Auskunft | Ausschlussfrist | Aussteller | Ausstellungsdatum | Beendigungsgrund | Berichtigung | Betriebsrat | Betriebsübergang | Beurteilungsspielraum | Beurteilungszeitraum | Beweislast | Briefbogen | Datum | Ehrlichkeit | Einleitung | Elternzeit | Ermittlungsverfahren | Form | Formulierungen | Geheimcode | Holschuld | Klageinhalt | Kompetenzen | Konkurs | Korrektur | Krankheit | Kündigung | Leerstellen, Auslassungen
Leistungsbeurteilung | Maschinenschrift | Prokura | Pünktlichkeit | Rechtschreibung | Rückgabe bei Berichtigung | Schadensersatz | Schlussformulierung: Dank, Bedauern, Zukunftswünsche | Streitwert | Überschrift | Unterschrift | Verhaltensbewertung | Vertragsbruch | Vertrauensaussage | Veruntreuung | Verzicht | Vorlagepflicht | Widerruf | Wohlwollenspflicht | Wahrheitsgrundsatz | Zeugnisanspruch | Zeugnisform | Zufriedenheitsformel | Zurückbehaltung | Zwangsvollstreckung