Der Arbeitgeber darf in einem Zeugnis die Elternzeit eines Arbeitnehmers nur dann erwähnen, sofern sich die dadurch ergebende Ausfallzeit als eine wesentliche Unterbrechung der Beschäftigung darstellt. Das ist dann der Fall, wenn die Elternzeit nach Lage und Dauer erheblich ist und wenn bei ihrer Nichterwähnung für Dritte der falsche Eindruck entsteht, die Beurteilung des Arbeitnehmers beruhe auf einer tatsächlichen Arbeitsleistung während des Arbeitsverhältnisses.
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Mai 2005 - 9, 10.01.2006
Anschrift | Aufgabenbeschreibung | Ausbildungszeugnis | Auskunft | Ausschlussfrist | Aussteller | Ausstellungsdatum | Beendigungsgrund | Berichtigung | Betriebsrat | Betriebsübergang | Beurteilungsspielraum | Beurteilungszeitraum | Beweislast | Briefbogen | Datum | Ehrlichkeit | Einleitung | Elternzeit | Ermittlungsverfahren | Form | Formulierungen | Geheimcode | Holschuld | Klageinhalt | Kompetenzen | Konkurs | Korrektur | Krankheit | Kündigung | Leerstellen, Auslassungen
Leistungsbeurteilung | Maschinenschrift | Prokura | Pünktlichkeit | Rechtschreibung | Rückgabe bei Berichtigung | Schadensersatz | Schlussformulierung: Dank, Bedauern, Zukunftswünsche | Streitwert | Überschrift | Unterschrift | Verhaltensbewertung | Vertragsbruch | Vertrauensaussage | Veruntreuung | Verzicht | Vorlagepflicht | Widerruf | Wohlwollenspflicht | Wahrheitsgrundsatz | Zeugnisanspruch | Zeugnisform | Zufriedenheitsformel | Zurückbehaltung | Zwangsvollstreckung