Rechtschreibung im Arbeitszeugnis

Gerichtsurteile zur Rechtschreibung im Arbeitszeugnis:

Rechtschreibung im Arbeitszeugnis (3 Urteile)

(3) Das Zeugnis muss frei sein von orthographischen und grammatikalischen Fehlern.
- LAG Düsseldorf 23.5.1995 - 3 Sa 253/95

(2) Durch die äußere Form darf nicht der Eindruck erweckt werden, der ausstellende Arbeitgeber distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärung. Das Zeugnis ist auf haltbares Papier von guter Qualität auszustellen. Das Zeugnis muß sauber und ordentlich geschrieben sein und darf keine Flecken, Radierungen, Verbesserungen, Durchstreichungen oder ähnliches enthalten (Rechtschreibung). Der Arbeitnehmer kann auch beanspruchen, daß das Zeugnis in einheitlicher Maschinenschrift abgefasst wird.
- BAG 3.3.1993 - 5 AZR 182/92

(1) Es bleibt unentschieden, ob "integren" oder "integeren" die für Zeugnisse richtige Schreibweise ist.
- ArbG Düsseldorf 19.12.1984 - 6 Ca 5682/84

 
 

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