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URTEILEUrteile zum Thema:Berichtigung (12 Urteile)(12) Jeder Arbeitnehmer kann bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Entspricht das erteilte Zeugnis nach Form und Inhalt nicht den tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein "neues" Zeugnis auszustellen. Bei der Erstellung dieses Zeugnisses ist der Arbeitgeber an den bisherigen, vom Arbeitnehmer nicht beanstandeten Zeugnistext gebunden. Eine Ausnahme greift nur für den Fall ein, dass dem Arbeitgeber nachträglich Umstände bekannt werden, die die Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmers in einem anderen Licht erscheinen lassen. (11) Erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf seinen Wunsch ein qualifiziertes Zeugnis, so hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, daß seine Leistung der Wahrheit gemäß beurteilt wird. Bei deren Einschätzung hat der Arbeitgeber einen Beurteilungsspielraum, der von den Gerichten für Arbeitssachen nur beschränkt überprüfbar ist. Voll überprüfbar sind dagegen die Tatsachen, die der Arbeitgeber seiner Leistungsbeurteilung zugrunde gelegt hat. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer insgesamt eine "durchschnittliche" Leistung bescheinigt, hat der Arbeitnehmer die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich eine bessere Beurteilung ergeben soll. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer als "unterdurchschnittlich" beurteilt, obliegt dem Arbeitgeber, die seiner Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen. (10) Ein Arbeitnehmer muß sich bei seinem früheren Arbeitgeber spätestens fünf bis zehn Monate nach Zeugnisausgabe melden, wenn er Korrekturen an seinem Zeugnis verlangt. (9) Der Anspruch auf Zeugnisberichtigung wird auch dann nicht durch eine allgemeingehaltene Ausgleichsklausel ausgeschlossen, wenn das Zeugnis am Tage vor deren Unterzeichnung dem Arbeitnehmer bereits erteilt worden ist und wesentliche formale wie inhaltliche Mängel enthält. (8) Der Anspruch auf Erteilung bzw. Berichtigung eines qualifizierten Zeugnisses unterliegt der Verwirkung. Die Verwirkung tritt ein, wenn der Arbeitnehmer den vermeintlichen Anspruch 11 Monate lang trotz anwaltlicher Fristsetzung mit Klageandrohung nicht mehr verfolgt (Zeitmoment), die begehrte Formulierung "zur vollsten Zufriedenheit" schon sprachlich unmöglich ist und eine weitere positive Hervorhebung durch das Dauermoment "stets" ursprünglich nicht verfolgt wurde (Umstandsmoment). (7) Der Berichtigungsanspruch besteht darin, daß der Arbeitgeber erneut ein Zeugnis erteilt, welches die geforderten Berichtigungen berücksichtigt, soweit sie berechtigt waren. Der Arbeitnehmer braucht sich nicht auf eine bloße Korrektur der ursprünglichen Urkunde einzulassen. (6) Ein Zeugnisberichtigungsanspruch ist früher verwirkt als ein Ersterfüllungsanspruch, wobei ein Zeitraum von vier Wochen als angemessen erachtet wird. (5) Der Arbeitgeber kann zur Ergänzung eines Zeugnisses verurteilt werden, wenn nach Auffassung des Gerichtes für einen Dritten nicht erkennbar ist, daß es sich um eine - nachträglich eingefügte - Ergänzung handelt. Sind nach Auffassung des Gerichts Ergänzungen nur auf die Weise durchzuführen, daß sie als solche erkennbar sind, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein "neues" Zeugnis zu erstellen und dem Arbeitnehmer zu übersenden . (4) Enthält ein Arbeitszeugnis unrichtige Tatsachenbehauptungen oder fehlerhafte Beurteilungen oder aber Unterlassungen, kann der Arbeitnehmer auf Berichtigung des Zeugnisses klagen. (3) Auch der Berichtigungsanspruch unterliegt der Verwirkung. Der bloße Zeitablauf von mehr als 2 Monaten bewirkt jedoch nicht allein, daß ein Anspruch verwirkt. Es kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß zum Zeitpunkt der Zeugniserteilung das Kündigungsschutzverfahren gerade erst beendet gewesen ist. (2) Streiten Arbeitnehmer und Arbeitgeber über den Inhalt und die sachliche Richtigkeit eines erteilten Zeugnisses, so hat der Arbeitnehmer in diesem Rechtsstreit einen konkreten Antrag zu stellen, der die Streitpunkte heraushebt und insoweit Berichtigung und Ergänzung des vorhandenen Zeugnisses verlangt. Geht der Streit soweit, daß praktisch der gesamte Inhalt des Zeugnisses beanstandet wird, so hat der Arbeitnehmer das von ihm gewünschte Zeugnis voll in den Klageantrag aufzunehmen. (1) Der Arbeitgeber hat eine Zeugnisberichtigung oder -ergänzung durch Ausstellung eines neuen Zeugnisses vorzunehmen. Dieses ist so abzufassen, als ob es sich um eine Erstausfertigung handeln würde. Ein über den Inhalt eines Zeugnisses geführter Streit darf aus der neuen Fassung nicht zu entnehmen sein. Eine Bezugnahme auf das Urteil, das dem Arbeitgeber die Zeugnisberichtigung und -ergänzung aufträgt, ist nicht erlaubt. AUSWAHLAnschrift | Aufgabenbeschreibung | Ausbildungszeugnis | Auskunft | Ausschlussfrist | Aussteller | Ausstellungsdatum | Beendigungsgrund | Berichtigung | Betriebsrat | Betriebsübergang | Beurteilungsspielraum | Beurteilungszeitraum | Beweislast | Briefbogen | Datum | Ehrlichkeit | Einleitung | Elternzeit | Ermittlungsverfahren | Form | Formulierungen | Geheimcode | Holschuld | Klageinhalt | Kompetenzen | Konkurs | Korrektur | Krankheit | Kündigung | Leerstellen, Auslassungen |