Verhaltensbewertung im Arbeitszeugnis

Gerichtsurteile zur Verhaltensbewertung im Arbeitszeugnis:

Verhaltensbewertung im Arbeitszeugnis (5 Urteile)

(5) Kommt es aus Gründen, die im Strafverfahrensrecht liegen, nicht zu einer Verurteilung des Arbeitnehmers, dann gilt der Grundsatz, dass die Aufnahme des Verdachts einer strafbaren Handlung in das Zeugnis im allgemeinen mit Treu und Glauben nicht vereinbar und daher unzulässig ist.
- LAG Hamm 27.2.1997 - 4 Sa 1691/96

(4) Unter Führung fällt das dienstliche Verhalten, außerdienstliches nur, soweit es das erstere beeinflusst (z.B. bei einem Kassierer seine Verschwendungssucht).
- LAG Hamm 27.2.1997 - 4 Sa 1691/96

(3) Die "dienstliche Führung" eines Arbeitnehmers ist auch betroffen, wenn dieser unbefugt ein Dienstfahrzeug seines Arbeitgebers in fahruntüchtigem Zustand zu einer Privatfahrt benutzt und deswegen strafgerichtlich verurteilt wird.
- BAG 29.1.1986 - 4 AZR 479/84

(2) Die Arbeitnehmerin kann die gewünschte Ergänzung, sie habe sich gegenüber Vorgesetzten und Arbeitskollegen immer einwandfrei verhalten nicht erzwingen. Aus dem Fehlen dieser Ergänzung schließt der Leser nicht auf Gegenteiliges, zumal das sehr genaue und recht günstige Zeugnis ausweist, daß die Arbeitnehmerin unter Anleitung ihres Abteilungsleiters überwiegend selbständig und gerade nicht in einer Kollegengemeinschaft
gearbeitet hat. - BAG 29.7.1971 - 2 AZR 250/70 -

Kommentar: Die Begründung des Urteils trifft nicht mehr die heutige Zeugnispraxis. Heute wird aus dem Fehlen einer Aussage wie "Das Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war jederzeit einwandfrei" sehr wohl auf Verhaltensmängel und Konflikte geschlossen. Dinge aus dem Privatleben des Arbeitnehmers gehören nicht in das Zeugnis.
- LAG München 14.9.1976 - 6 Sa 584/76

(1) Läuft gegen einen als Heimerzieher beschäftigten Angestellten ein Strafverfahren wegen sittlicher Verfehlungen des Heimerziehers an seinen Pfleglingen, so kann der Heimerzieher nach seiner Entlassung von seinem bisherigen Arbeitgeber nicht verlangen, daß dieser in einem qualifizierten Zeugnis das Strafverfahren unerwähnt läßt. Das gleiche gilt für Auskünfte, die der bisherige Arbeitgeber solchen Stellen erteilt, die eine Anstellung des Heimerziehers in seinem bisherigen Beruf in Betracht ziehen.
- BAG 5.8.1976 - 3 AZR 491/75

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